LGBL_OB_19691020_51•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung abgeändert wird
LGBL_OB_19691020_51Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung abgeändert wirdGazette20.10.1969
"§ 1.
(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser
haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere
folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
12345
Grund-Gemeinde-Ausgleichs-Gesamt-
gebührzuschlagkassen-gebühr
einschließlichZuschlag
Umsatzsteuer
SSSS
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
bei Einhufern und Rindern22.-2.-5.-29.-
bei Kälbern bis zu drei Monaten ....11.-1.301.5013.80
11.-•1.301.-13.30
bei Schafen und Ziegen8.-1.301.-10.30
bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht,
bei Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei
Monaten und bei anderen untersuchungs-
pflichticren Tieren ... 4.--.50-.505.-
4 --.40j5.40
C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Ministe-
rialverordnung vom 6. September 1924,
! BGB1. Nr. 342) für das in die Gemeinde ein-
geführte Fleisch und die in die Gemeinde ein-
geführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg . . .3-.90-.50
4.40
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Ministerialverordnung vom 6. September 1924,
BGB1. Nr. 34235.-g1.-39.-
Seite 66Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 22.
Stück, Nr. 51
(2) Für die Durchführung einer Notschlachtungsbeschau erhöht sich
die Grundgebühr gemäß Abs. 1
um S 10.- je Tier.
(3) Erreicht die von einem Besitzer untersuchungspflichtiger Tiere
gemäß Abs. 1 zu entrichtende
Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten
Beschauen zusammen nicht
S 30.-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr
auf insgesamt S 30.-."
2.§ 5 hat zu lauten:"§ 5.
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1.- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18.-, und eine Wegentschädigung von S 2.- je zurückgelegten Kilometer zu entrichten."
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19691020_51",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19691020_51",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}