Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgeändert werden | Omnilex
LGBL_OB_19691107_54•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgeändert werden
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgeändert werden
LGBL_OB_19691107_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgeändert werdenGazette07.11.1969
der o. ö. Landesregierung vom 20. Oktober 1969, mit der die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis abgeändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, wird verordnet:
§ 1
Die Grenzen der Gemeinde Hohenzell und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, politischer Bezirk Ried im Innkreis, werden wie folgt abgeändert:
Das Grundstück Nr. 2415/2, Katastralgemeinde Gonetsreith, Gemeinde Hohenzell, im Ausmaß von 1032 m2 wird der Stadtgemeinde Ried im Innkreis eingemeindet.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.