- Gesetz
vom 20. November 1969, mit dem die Statutarge-meinden-Wahlordnung 1961 abgeändert wird
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, wird
abgeändert wie folgt:
Artikel I 1.§ 16 Abs. l'hat zu lauten:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."
"§ 37.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."
"(1) Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden (Einspruchskommission) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden."
8.In der Anlage 2 treten in der lit. a der Z. 1 der
Belehrung an Stelle der Worte "des Wahljahres
das 20. Lebensjahr ¦ überschritten haben" die
Worte "des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben".
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stuck,
Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. 68
Seite 81
Artikel II
- Im § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Ge-
meindestatut" das Wort "Statut".
- In folgenden Bestimmungen tritt jeweils an Stelle
des Wortes "Stadtgemeinde" bzw. "Gemeinde"
das Wort "Stadt":