LGBL_OB_19691231_67•Gesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz neuerlich abgeändert wird (3. Oö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19691231_67Gesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz neuerlich abgeändert wird (3. Oö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)Gazette31.12.1969
"(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann, wenn zuständige Behörde gemäß § 10 a nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Gemeinde hat solche Ansuchen bzw. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten."
"(1) Veranstaltungen sind nach Bedarf daraufhin zu überwachen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden."
4.§ 9 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu über-T
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stück, Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. Seite 83
wachen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt."
"§ 10 a.
(1)Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf
gaben gemäß den §§ 2 bis 8 und 10 ist zuständig
a)die Landesregierung hinsichtlich folgender
Veranstaltungen:
öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern,
Veranstaltungsdirektionen, Konzertdirektionen,
Varieteveranstaltungen, Kabarettveranstaltungen,
Zirkusveranstaltungen,
Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden, und
Veranstaltungen, die nicht auf den Bereich eines politischen
Bezirkes beschränkt sind;
b) die Gemeinde hinsichtlich der übrigen Ver
anstaltungen dann, wenn die Veranstaltung
nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und
dem Ausmaß des zu erwartenden Publikums
interesses in ihrer Bedeutung nicht über den
Bereich einer Gemeinde hinausreicht;
c) die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
jedoch diese Behörde, hinsichtlich jener Ver
anstaltungen, die nicht unter lit. a oder b
fallen.
(2)Die Landesregierung und die Gemeinden
haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1
und 2 über eine Veranstaltung, die im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
durchgeführt werden soll, diese Behörde zu hören
und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.
(3)Die Überwachung gemäß § 9 obliegt
a) der Bundespolizeibehörde hinsichtlich der
Veranstaltungen, die im örtlichen Wirkungs
bereich einer solchen Behörde durchgeführt
werden,
b) der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1
lit. b fallenden Veranstaltungen, sofern nicht
die Zuständigkeit einer Bundespolizeibehörde
gegeben ist,
c) der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich
aller übrigen Veranstaltungen.
(4)Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Auf
gaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches."
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