Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell an der Pram | Omnilex
LGBL_OB_19700119_6•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell an der Pram
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell an der Pram
LGBL_OB_19700119_6Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell an der PramGazette19.01.1970
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zeil an der Pram
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 15. Dezember 1969 der Gemeinde Zeil an der Pram, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Zeil an der Pram:
In Rot ein silberner, schräggestellter Schürhaken, der linke Widerhaken herabgesetzt und entgegengestellt.