LGBL_OB_19700130_7•Gesetz über die Fremdenverkehrsabgabe (O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969)
LGBL_OB_19700130_7Gesetz über die Fremdenverkehrsabgabe (O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969)Gazette30.01.1970
vom 20. November 1969 über die Fremdenverkehrsabgabe (O. ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Abgabenberechtigung
Die Fremdenverkehrsgemeinden (§ 1 Z. 2 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964) werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben.
§ 2 Abgabenschuldner, Abgabenpflicht, Fälligkeit
(i) Abgabenschuldner ist jede Person, die in dem in der Gemeinde gelegenen Fremdenverkehrsgebiet (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965) nächtigt, in der Gemeinde nicht ihren ordentlichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist.
(s) Die Abgabenpflicht entsteht mit der Nächtigung. Die Abgabe wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Nächtigt ein Abgabenschuldner mehrmals in ununterbrochener Folge im Fremdenverkehrsgebiet der Gemeinde, so kann für diesen Fall die Gemeinde im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung die Fälligkeit der Abgabe abweichend hievon festsetzen. Die Abgabe wird aber jedenfalls mit der letzten Nächtigung fällig.
§ 3 Ausmaß der Abgabe, Befreiung
(I) Die Abgabe darf fünf Schilling je Nächtigung, für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr zwei Schilling je Nächtigung, nicht übersteigen.
(2)Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
b) Personen, die sich zur Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit, zur Berufsausbildung oder zum Schul
besuch im Gemeindegebiet aufhalten;
c) Pfleglinge in Krankenanstalten.
(3) Darüber hinaus kann die Gemeinde zur Ver
meidung unbilliger Härten oder aus Gründen sozia
ler Art für bestimmte Personengruppen oder im Ein
zelfall eine gänzliche oder teilweise Befreiung von
der Abgabenpflicht vorsehen. Hiebei ist neben den
in der Person gelegenen und für eine Befreiung maß
geblichen Umständen auch auf die Dauer und den
Zweck des Aufenthaltes im Fremdenverkehrsgebiet
der Gemeinde sowie auf den Zweck der Abgabe
entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Gemeinde hat die näheren Bestimmungen
darüber zu treffen, in welcher für die Beurteilung
der maßgeblichen Sachlage geeigneten Form erfor
derlichenfalls die Voraussetzungen für eine Be
freiung von der Entrichtung der Abgabe nachzu
weisen sind.
§ 4 Einhebung
(1) Die Gemeinde kann die Abgabenschuldner ver
pflichten, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz
zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu
entrichten.
(2) Im Falle des Abs. 1 ist der Quartiergeber ver
pflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die
Gemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu
führen, die eingehobenen Abgaben mit der Ge
meinde abzurechnen und sie vollständig an die
Gemeinde abzuführen. Der Quartiergeber haftet für
die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuld
ner zur ungeteilten Hand. Die Quartiergeber können
verpflichtet werden, jede Nächtigung einer abgaben-
pflichtigen Person der Gemeinde bekanntzugeben.
(3) Die erforderlichen näheren Bestimmungen über
die von den Quartiergebern zu führenden Aufzeich
nungen sowie über die angemessen festzusetzenden
Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die
Abrechnung und die Abführung der Abgabe sind von
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 3. Stück,
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der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende sowie ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Abgabe sicherstellen.
§ 5 Bemessung der Abgabe
(1) KOMMT EIN QUARTIERGEBER SEINEN VERPFLICHTUN
GEN (§ 4) NICHT ODER NICHT ORDNUNGSGEMÄß NACH UND
IST AUS DIESEM GRUNDE EINE ORDNUNGSGEMÄßE AB
RECHNUNG UND ABFÜHRUNG DER VON IHM EINZUHEBEN
DEN ABGABE NICHT MÖGLICH, SO HAT DIE GEMEINDE -
WENN DIE ABRECHNUNG ODER DIE ABFÜHRUNG DER AB
GABE NICHT TERMINGERECHT ERFOLGT IST, NACH ERGEBNIS
LOSEM ABLAUF EINER ZU SETZENDEN ANGEMESSENEN
FRIST - DEN VOM QUARTIERGEBER ABZUFÜHRENDEN
BETRAG ZU BEMESSEN UND MIT BESCHEID VORZUSCHREIBEN.
(2) Ist eine Bemessung an Hand der Aufzeichnun
gen des Quartiergebers oder von Unterlagen der
Gemeinde nicht möglich, so ist der vom Quartier
geber abzuführende Betrag durch Schätzung zu er
mitteln. Bei der Schätzung sind alle für die Höhe
des abzuführenden Betrages maßgebenden Umstände
zu berücksichtigen.
(1.) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der den Quartiergeber treffenden Verpflichtungen zu überwachen.
(2) Der Quartiergeber hat den Gemeindeorganen die Aufzeichnungen über alle eine Abgabenpflicht begründenden Nächtigungen vorzulegen. Ferner hat er den Gemeindeorganen Zutritt zu den für die Nächtigung bereitgestellten örtlichkeiten zu gewähren und alle für die Verwaltung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Strafbestimmungen
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt
wird, ist als Verwaltungsübertretung von der Be zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den
die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausge
setzt wurde.
(2) Wer als Quartiergeber einer ihm obliegenden
Verpflichtung zur Mitwirkung an der Verwaltung der Abgabe nicht oder nur unvollständig nachkommt,
ohne daß dadurch ein Tatbestand des Abs. 1 erfüllt
wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend
Schilling zu bestrafen.
§8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGB1. Nr. 59/1950, außer Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können schon vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 6 des O. ö. Fremden
verkehrsgesetzes 1965 werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
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