LGBL_OB_19700202_9•Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz)
LGBL_OB_19700202_9Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz)Gazette02.02.1970
§ 2 Qualifikationskommission
(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung
gemäß §§ 53 ff. des Land- und forstwirtschaft
lichenLandeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsge-
setzes, BGB1. Nr. 176/1966, wird beim Amt der
Landesregierung eine Qualifikationskommission ein
gerichtet.
(2)Der Qualifikationskommission gehören an:
a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan
desregierung als Vorsitzender;
b) ein beim Amt der Landesregierung mit Aufgaben
der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht
betrauter Beamter;
c) drei Vertreter der Landeslehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen.
(3)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder
lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen
mehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zu-
lässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
§ 3 Qualifikationsoberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission in
oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung
eine Qualifikationsoberkommission eingerichtet.
(2) Der Qualifikationsoberkommission gehören an:
(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Disziplinarkommission
(1) ZUR AHNDUNG VON PFLICHTVERLETZUNGEN GEMÄß
§ 59 DES LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LANDES-
LEHRER-DIENSTRECHTSÜBERLEITUNGSGESETZES WIRD BEIM
AMT DER LANDESREGIERUNG EINE DISZIPLINARKOMMIS
SION EINGERICHTET.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan
desregierung als Vorsitzender;
b) ein beim Amt der Landesregierung mit Aufgaben
der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht
betrauter Beamter;
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Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,
Nr. 9 u. 10
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit
verletzten dienstlichen Interessen sind von der Lan
desregierung aus dem Stand der rechtskundigen
Beamten des Amtes der Landesregierung der Dis-
ziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen
Stellvertreter zu bestellen.
(4) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat die Landesregierung in
der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des
Amtes der Landesregierung als Untersuchungskom
missäre zu bestellen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2
Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Disziplinaroberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er
kenntnisse der Disziplinarkommission in oberster
Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine
Disziplinaroberkommission eingerichtet.
(2) Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan
desregierung als Vorsitzender;
b) ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes
der Landesregierung;
c) zwei Vertreter der Landeslehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen.
(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Bestellung der Kommissionsmitglieder
(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
jeder Kommission sind - unbeschadet der Bestim
mung des § 2 Abs. 4 - von der Landesregierung
auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Land
tages zu bestellen.
(2) In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden
jeder Kommission für den Fall seiner Verhinderung
ein Vertreter und für jedes weitere von der Landes
regierung zu bestellende Mitglied einer Kommission
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des
§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 2
gelten im übrigen sinngemäß.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirt schaftliche Fachschulen müssen disziplinär unbe scholten sein.
(4) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglie
der) aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen hat auf
Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung
errichteten Zentralausschusses für die Landeslehrer
für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen zu
erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht inner
halb einer angemessen festzusetzenden Frist er
stattet, so sind die Lehrervertreter ohne Anhören
des Zentralausschusses zu bestellen.
§ 7 Unvereinbarkeit
Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Qualifikationskommission und der Qualifikationsoberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sein.
§ 8 Ausscheiden von Kommissionsmitgliedern
(1) Die Mitglieder (Vertreter der Vorsitzenden
oder Ersatzmitglieder) einer Kommission, der Dis-
ziplinaranwalt (dessen Stellvertreter) und die Unter
suchungskommissäre scheiden aus ihrer Funktion
aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Ver
änderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer
Funktion entfallen.
(2) Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen
Stellvertreters) oder eines weiteren von der Landes
regierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
einer Kommission aus dem Grunde des Abs. 1 oder
aus einem anderen Grunde vorzeitig, so hat die
Landesregierung eine Neubestellung durchzuführen.
§ 6 gilt sinngemäß.
§ 9 Entschädigungen
Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Dis-ziplinaranwalt und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.
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