Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Vorderweißenbach | Omnilex
LGBL_OB_19700212_13•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Vorderweißenbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Vorderweißenbach
LGBL_OB_19700212_13Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde VorderweißenbachGazette12.02.1970
der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1970 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Vorderweißenbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 19. Jänner 1970 der Gemeinde Vorderweißenbach, politischer Bezirk
Urfahr-Umgebung, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Vorderweißenbach:
In Grün ein erniedrigter, silberner Wellenbalken, darüber ein goldener, sechsstrahliger Stern.