AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
nicht bestehtbesteht
SSSS
Allgemeine Fürsorge Gehobene Fürsorge870.- 1000.-780.- 900.-
490.- 560.-290.- 360.-
(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 930.-.
Bei Bezug der Familienbeihilfe
vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe.
Zur Deckung des notwendigen Be
darfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von
S 930.- zuerkannt werden.
(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.
§ 2 Mietbeihilfe
Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.
§ 3 Wochenfürsorge
(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverordnung
Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der allge
meinen Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetzlichen
Familienbeihilfe und der Mietbeihilfe
festgesetzt.
(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozial versicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:
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Landesgesetzblatt £ÜT Oberösterreicii, Jahrgang 1970, 6. Stück, Nr. 14, 15, 16, 17 u. 18