- Gesetz
vom 12. Dezember 1969, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz
abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1970)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der
Fassung der Novelleu LGB1. Nr. 28/1951 und LGB1. Nr. 12/1967
wird abgeändert wie folgt:
- Im § 5 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe
"Gemeindeausschusses (Gemeinderates)" das
Wort "Gemeinderates11.
§ 11.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches."
5.Im § 13 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
"Gemeindeausschuß" das Wort "Gemeinderat"
und an die Stelle des Wortes "Gemeindeaus
schusses" das Wort "Gemeinderates".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.