LGBL_OB_19700427_25•Gesetz betreffend Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände)
LGBL_OB_19700427_25Gesetz betreffend Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände)Gazette27.04.1970
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ihrer dienstlichen Fortbildung einen Ausbildungslehrgang besuchen, kann der Bürgermeister nach Zulässigkeit des Dienstes die hiefür notwendige Dienstbefreiung bis zur Dauer von insgesamt einem Monat im Kalenderjahr bei vollen Bezügen gewähren."
"(i) Ein Beamter ist durch Beschluß des Gemeinderates in den
zeitlichen Ruhestand zu versetzen,
a) wenn seine Dienstleistung wegen Verände
rung der Organisation des Dienstes oder
infolge bleibender Verringerung der Ge
schäfte entbehrlich wird und wenn der Be
amte nicht anderweitig verwendet werden
kann;
b) wenn er über ein Jahr dienstunfähig war;
c) wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 9
lit. b gegeben sind."
29.§ 38 Abs. 3 hat zu lauten:
"(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verlustig, soweit nicht in den pensionsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
33.§ 43 hat zu lauten:
" Pensionsansprüche.
§ 43.
Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich."
34.§ 44 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Beamte, die einen Ruhegenuß beziehen, sind, solange sie das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger Hemmung der
Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet,
a) jedes steuerpflichtige Einkommen neben dem
Ruhegenuß unverzüglich der Gemeinde zu
melden;
b) sich über Aufforderung des Bürgermeisters
in zumutbaren zeitlichen Abständen einer
amtsärztlichen Untersuchung zu unter
ziehen."
35.Die Überschrift zum 6. Abschnitt entfällt. § 45
hat zu lauten:
"Pensionsleistungen; Ersatz.
§ 45.
(1)Jede Gemeinde hat mit dem Land eine Ver
einbarung abzuschließen, in der sich das Land
zu verpflichten hat, der Gemeinde die Leistun
gen, welche sie nach den pensionsrechtlichen
Vorschriften an ihre Beamten, deren Hinter
bliebene oder Angehörigen erbringen muß, zu
ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Ver
einbarung zu verpflichten,
a) die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließ
lich der Pensionsbeiträge von den Sonder
zahlungen) und die besonderen Pensions
beiträge, die von den Beamten an die Ge
meinde zu entrichten sind, sowie die der
Gemeinde nach den sozialversicherungsrecht
lichen Vorschriften gebührenden Überwei
sungsbeträge an das Land abzuführen;
b) die ihr auf Grund einer Abtretung aus
früheren Dienstzeiten eines Beamten zukom
menden Pensionsleistungen an das Land ab
zuführen ;
c) monatliche Beiträge im fünffachen Ausmaß
der von den Beamten zu entrichtenden
monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich
der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlun
gen) an das Land zu leisten;
d) für nicht besetzte Dienstposten monatliche
Beiträge im Ausmaß nach lit. c, berechnet
vom ruhegenußfähigen Anfangsbezug (ein
schließlich der Sonderzahlungen) der be
treffenden Verwendungsgruppe, an das Land
zu leisten;
e) für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfän
ger monatliche Beiträge im Ausmaß nach
lit. c, berechnet vom Ruhe- bzw. Versor
gungsgenuß (einschließlich der Sonderzah
lungen), an das Land zu leisten;
f) entsprechend der Art und der Anzahl der
im Dienstpostenplan der Gemeinde festge
setzten Dienstposten einen jährlichen Bei
trag an das Land zu leisten;
g) alle für den Ersatz von pensionsrechtlichen
Leistungen sowie für die Berechnung der
Beiträge gemäß lit. c bis f maßgeblichen Um
stände dem Land jeweils unverzüglich be
kanntzugeben.
(2)Der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge
von Gemeinden gemäß Abs. 1 lit. f darf 95 v. H.
des Aufwandes, der dem Land durch Ersätze
von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemein
den erwächst und durch die Leistungen der Ge
meinden gemäß Abs. 1 lit. a bis e sowie durch
sonstige zweckgebundene Einnahmen des Lan
des nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.
(3)In der zwischen dem Land und jeder Ge
meinde abzuschließenden Vereinbarung ist über
dies eine Regelung für den Fall vorzusehen, daß
der Gesamtbetrag der Leistungen der Gemein
den gemäß Abs. 1 lit. a bis e für ein Kalender
jahr den Gesamtbetrag der vom Land ersetzten
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 10.
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meindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut."
"§ 2.
Für die Anstellung in der Verwendungsgruppe A gelten die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes."
"§ 5.
Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe E ist die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung für den Hilfsdienst (E) oder der Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W) nach den §§11 und 12 erforderlich."
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung in einem öffentlichen Dienstverhältnis."
13.§ 15 hat zu lauten:
"§ 15.
Für die Bediensteten der Gemeindeverbände gelten in allen Dienstzweigen die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes."
"§ 16.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 in Kraft.
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