"(12) Folgende Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches:
a) die Bestellung des Mitgliedes der Bezirks-
grundverkehrskommission gemäß Abs. 3 lit. d,
die Bestellung der Ersatzmitglieder für dieses
Mitglied der Bezirksgrundverkehrskommis-
sion (Abs. 5) sowie Entscheidungen gemäß
Abs. 7 hinsichtlich des vorgenannten Per
sonenkreises ;
b) die der Gemeinde gemäß Abs. 11 zukommen
den Aufgaben;
c) die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3
lit. b, sofern sie eine Angelegenheit betrifft,
die nach den hiefür geltenden Rechtsvor
schriften im eigenen Wirkungsbereich zu be
sorgen ist."
4.Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Art. I Z. 3 tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf
des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich in Kraft.