§ 1
(1) FÜR DAS ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE KRANKENHAUS
DER STADT SCHÄRDING WIRD ALS ANSTALTSGEBÜHR (§ 34
ABS. 2 LIT. A DES GESETZES) EIN PAUSCHALE FESTGESETZT.
(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale
nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech
nung zu stellen: Physiko-, EEG-, EKG-, Röntgen-
und Laborleistungen sowie fremde Untersuchungen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan
desregierung betreffend das Pauschale für die An
staltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Kranken
haus der Stadt Schärding, LGB1. Nr. 37/1968, außer
Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Hartl
Landesrat
Seite 42
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 12. Stück,
Nr. 29, 30, 31, 32, 33 u. 34