zu leistenden Entgeltes, Materialkostenersatzes und Sperrgeldes (Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz)
§ 1 Entgelt
(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die
dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen
gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes
wird wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen: je m2 Nutzfläche . . S -,40;
b) für andere Räumlichkeiten (Geschäfts
lokale, Magazine, Garagen, Büro
räume, Ordinationen, Werkstätten
u. dgl.): je m2 NutzflächeS -,60;
c)für das Reinigen der Gehsteige und
deren Bestreuung bei Glatteis:
je m2 der zu reinigenden Flächen . . S -,80.
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das
Entgelt gemäß Abs. 1 llt. a und b um 20 v. H.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 lit. a und b) gilt die
Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken;
Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen so
wie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie
sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche
außer Betracht zu lassen.