Seite 50Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970,
(2) Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit werden in diese eingerechnet.
§ 2
Keine Schonzeiten genießen:
Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Iltis, großes Wiesel, Wildkatze und Türkentaube.
§ 3
Alle jagdbaren Tiere, die in § 1 Abs. 1 und § 2 nicht angeführt sind, dürfen ganzjährig weder gejagt oder gefangen noch getötet werden.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 36/1964, in der Fassung der Verordnun
gen LGB1. Nr. 16/1966 und LGB1. Nr. 28/1968 außer Kraft.