a)im politischen Bezirk Gmunden:
alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Bad Ischl;
b) im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems:
alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Windisch-
garsten sowie die Gemeinden Grünburg, Klaus
an der Pyhrnbahn, Molln, Nußbach, Oberschlier
bach, Steinbach an der Steyr und Steinbach am
Ziehberg;
c) im politischen Bezirk Steyr-Land:
alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer an
Seite 52
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 17. Stück,
Nr. 39, 40, 41 u. 42
der Enns sowie die Gemeinden Garsten und Ternberg.
§ 3
(1)Die Entdasselung hat zu erfolgen
a) in der Zeit zwischen dem 1. November und dem
- November des Weide Jahres mittels Injektion
oder Aufguß eines spezifischen Phosphatesters
oder
b) im darauffolgenden Jahr in der Zeit zwischen
dem 21. März und dem Beginn der Weidezeit
mittels Aufguß eines spezifischen Phosphatesters,
mittels Waschungen mit Derrispräparaten oder
auf mechanischem Wege.
(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter
vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu
unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven
sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege
zu vernichten.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be
kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 49/1969, außer Kraft.