notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Vorsitzenden und der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung)
§ 1
§ 4
(1) Die Entschädigung für Zeitversäumnis und der
Ersatz der notwendigen Aufenthaltskosten der
übrigen Mitglieder werden, gleichgültig ob die
Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommis
sion oder an einem anderen Orte vorgenommen
wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.
(2) Das Sitzungsgeld beträgt:
a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-
kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu
drei Stunden S 70.-, bis zu sechs Stunden
S 90.- und über sechs Stunden S 120.-;
b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrs-
kommission bei einer Zeitversäumnis bis zu drei
Stunden S 140.-, bis zu sechs Stunden S 180.-
und über sechs Stunden S 230.-.
(3)Zeitversäumnis ist die Zeit, die das Mitglied
der Grundverkehrskommission vom Verlassen
seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rück
kehr aufwenden muß.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1970 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Grundverkehrsgesetz-
Entschädigungsverordnung, LGB1. Nr. 49/1955, in der
Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 11/1964 aufge
hoben.