Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 20. Juli 1970 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1.
Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 60/1961 und LGB1. Nr. 8/1966 wird wie folgt abgeändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
" (i) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt S 18.000.-. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von S 18.000.- nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto) Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§ 2
Das Mindesteinkommen von S 18.000.- wird erstmals für das Kalenderjahr 1970 gewährleistet.