Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinbach am Attersee | Omnilex
LGBL_OB_19701119_64•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinbach am Attersee
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinbach am Attersee
LGBL_OB_19701119_64Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinbach am AtterseeGazette19.11.1970
der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1970 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Steinbach am Attersee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Obeiösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr, 39/1969, mit Beschluß vom 19. Oktober 1970 der Gemeinde Steinbach am Attersee, politischer Be;;irk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Steinbach am Attersee:
In Blau über einem goldenen, von einer blauen Wellenleiste durchzogenen Felsen ein goldener Adler mit goldener Krone und roter Zunge.