LGBL_OB_19710125_2•Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich abgeändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1970)
LGBL_OB_19710125_2Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich abgeändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1970)Gazette25.01.1971
Gesetz
vom 9. November 1970, mit dem die O. ö. Landarbeitsordnung 1968
neuerlich abgeändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr.
140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr.
279/1957, BGB1. Nr. 241/1960, BGB1. Nr. 97/1961, BGB1. Nr.
10/1962, BGB1. Nr. 194/1964, BGB1. Nr. 238/1965, BGB1. Nr.
265/1967, BGB1. Nr. 283/1968 und BGB1. Nr. 463/1969
beschlossen:
Artikel I
Die O. ö. Landarbeitsordnung 1968, LGB1. Nr. 12, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1969, LGB1. Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
"(3) Im Falle des Abs. 2 lit. e besteht der Anspruch auf Entgelt nur dann, wenn der Dienst-nehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat."
3.§ 39 wird aufgehoben. Die Überschrift zu § 39
hat zu entfallen.
4.Die §§ 56 bis 59 haben zu lauten:
"§ 56.
(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird,
ab 5. Jänner 197043 Stunden
ab 3. Jänner 197242 Stunden
ab 6. Jänner 197540 Stunden
nicht überschreiten.
(2)Für die mit dem Dienstgeber in Hausge
meinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier
Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit
ab 5. Jänner 197047 Stunden
ab 3. Jänner 197245 Stunden
ab 6. Jänner 197544 Stunden
ab 5. Jänner 197643 Stunden
nicht überschreiten.
(3)Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch
Kollektivvertrag auf höchstens sechzig Stunden
verlängert werden.
§ 57.
(1)Während der Arbeitsspitzen darf die regel
mäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft
um sechs Stunden verlängert werden; sie ist in
der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß
die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochen
arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht über
schritten wird,
(2)Die Verteilung der regelmäßigen Wochen
arbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen
kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche
Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstver
hältnisse nicht Geltung hat, darf die regelmäßige
Wochenarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit
für die mit dem Dienstgeber in Hausgemein
schaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station
durch höchstens sechsundzwanzig Wochen, für
alle anderen Dienstnehmer durch höchstens
zwanzig Wochen um sechs Stunden verlängert
werden.
§ 58.
(1)Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses
neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Vieh
pflege, Melkung oder mit regelmäßigen Ver
richtungen im Haushalt beschäftigten Dienst
nehmer haben diese Arbeiten auch über die
Wochenarbeitszeit (§§ 56 und 57) hinaus bis zu
einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich
zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Frei
zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb
eines Monates, über dieses Ausmaß hinaus ge
leistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen
des § 59.
(2)Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt
wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des
Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,
deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt
werden kann.
§ 59.
(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Samstag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 1.
Stück, Nr. 1, 2 u. 3
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(2)Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit darf nicht verweigeri.
werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie
drohende Wetterschläge und sonstige Elementar
ereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder
drohendes Verderben der Produkte sowie Ge
fährdung des Waldbestandes eine Verlängerung
der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(3)Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die
zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines
Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Über
stunden."
"§ 61.
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet."
6.§ 62 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
a)Den im § 58 Abs. 1 genannten Dienstnehmern
gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder
gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein
Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 inner
halb eines Monates. Wenn dieser Freizeit
ausgleich nicht gewährt wird, ist für diese
Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu
leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag
bestimmt werden kann.
b)Den ausschließlich mit der Viehpflege, Mel
kung und regelmäßigen Verrichtungen im
Haushalt beschäftigten Dienstnehmern ge
bührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feier
tag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet
haben, ein freier Werktag."
7.§ 65 Abs. 1 hat zu lauten:
"(I) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienst jähr ein ununterbrochener Urlaub von achtzehn Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünfzehn Jahre, und auf dreißig Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünfundzwanzig Jahre gedauert hat."
"(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstverhältnisses V52 des auf drei Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden, V52 des auf vier Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2)."
"§ 74.
(1)Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen
Haushält führen, sind ohne Schmälerung des
Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Ar
beiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den
Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfing
sten befreit. Allein die bei der Viehpflege und
Melkuijig notwendigen Arbeiten müssen von
ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
(2)Die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer er
halten in jedem Monat, in dem sie voll be
schäftigt sind,
bis zum 31. Dezember 1971 einen Tag, bis zum 31. Dezember 1974 einen
halben Tag arbeitsfrei ohne Schmälerung des Entgeltes.
(3)Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
wird die tägliche Arbeitspause
bis zum 31. Dezember 1971 um 45 Minuten, bis zum 31. Dezember 1974 um 30 Minuten ohne Schmälerung des Entgeltes verlängert."
"(3) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr darf die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß."
Artikel II
Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (Art. I) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.
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