LGBL_OB_19710204_4•Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich abgeändert wird (3. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19710204_4Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich abgeändert wird (3. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)Gazette04.02.1971
Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr.
38/1965, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966 und
LGB1. Nr. 27/1967 wird abgeändert wie folgt:
1.§ 2 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
"(1) Der Polytechnische Lehrgang ist je nach den örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und Möglichkeiten in organisatorischem Zusammenhang vor allem mit einer Hauptschule, sonst mit
einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule zu führen. Unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen kann der Polytechnische Lehrgang als selbständige Schule geführt werden, bei mindestens vier Klassen ist der Polytechnische Lehrgang als selbständige Schule zu führen."
5.Im § 32 Abs. 2 haben die Worte "des § 51" zu
entfallen.
"§ 43.
Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler und nichtschulpflichtiger
Personen.
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengei
nicht angehörigen Schulpflichtigen in eine öffent
liche Pflichtschule bedarf der Bewilligung des
gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme
ersuchten Schule.
(2)Sofern nicht das Land als Schulerhalter be
teiligt ist, kann der Antragsteller ein Ansuchen
im Sinne des Abs. 1 bei der Schulsitzgemeinde
seines Schulsprengeis oder bei der Schulsitz
gemeinde der um die Aufnahme ersuchten Schule
einbringen. Im letzteren Falle hat jedoch der
Antragsteller die Schulsitzgemeinde seines Schul-
sprengels gleichzeitig vom Ansuchen zu ver
ständigen. Ein bei der Schulsitzgemeinde des
Schulsprengeis des Antragstellers eingebrachtes
Ansuchen hat diese unverzüglich mit ihrer
Stellungnahme an die Schulsitzgemeinde der um
die Aufnahme ersuchten Schule weiterzuleiten.
Seite 10
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 2. Stück,
Nr. 4, 5, 6 u. 7
(3)Die Bewilligung (Abs. 1) darf nach Anhören
des Bezirksschulrates, wenn aber der Schuler
halter das Land ist, nach Anhören des Landes-
schulrates nur verweigert werden, wenn sie eine
überfüllung der Klassen oder eine Klassen
teilung oder hinsichtlich der Schule, deren Spren
gel der Schulpflichtige angehört, eine Minderung
der Organisationsform oder eine Gefährdung des
Bestandes zur Folge hätte.
(4)Nichtschulpflichtige Personen können vom
gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche ge
gewerbliche oder kaufmännische Berufsschule
dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine
Uberfüllung der Schule (Klasse) eintritt.
(5)Die Parteistellung der in einem Verfahren
nach den Abs. 1 bis 3 beteiligten Gebietskörper
schaften richtet sich nach § 4."
7.§ 51 wird aufgehoben.
8.§ 56 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
"In diesem Fall kann die Aufhebung der Widmung auch von Amts wegen angeordnet werden"
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