Nr. 159, in der Fassung der Kundmachung BGB1. Nr. 228/1963 sowie der
Bundesgesetze BGB1. Nr. 204/1964, BGB1. Nr.229/1965 und BGB1. Nr.
209/1969 gilt bezüglich des sachlichen Wirkungsbereiches der
Bundespolizeibehörden übereinstimmend mit § 95 StVO. 1960
folgendes:
(I) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt
dieser
a)die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b
lit. a StVO. 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,
b)die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
(§§ 99 und 100 StVO. 1960) einschließlich der
Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen
(§ 96 StVO. 1960), jedoch nicht die Ausübung
des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Über
tretungen der Bestimmungen über die Benützung
der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Ab
schnitt der StVO. 1960),
c)die Anordnung der Teilnahme am Verkehrs
unterricht und die Durchführung des Verkehrs
unterrichtes (§ 101 StVO. 1960),
d)die Schulung und Ermächtigung von Organen
der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf
Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung
des § 5 StVO. 1960,
e)das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59
StVO. 1960),
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. Novem
ber 1964, LGB1. Nr. 4/1965, über den sachlichen Wir kungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Voll
ziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 außer Kraft.