LGBL_OB_19710304_10•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Blindenbeihilfengesetzes
LGBL_OB_19710304_10Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. BlindenbeihilfengesetzesGazette04.03.1971
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die
O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novellen
LGB1. Nr. 40/1957, LGB1. Nr. 46/1963, LGB1. Nr. 7/1969, LGB1. Nr.
15/1970 und LGB1. Nr. 6/1971 berücksichtigt.
(2)Durch die O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 7/1969 wurden der § 5 Abs. 3 und der
§ 9 aufgehoben; in der Wiederverlautbarung wurde
daher der Abs. 4 des § 5 als Abs. 3 und der § 10 als
§ 9 bezeichnet.
(3)Die Bestimmung des § 11 über das Inkrafttreten
des Gesetzes wurde in die Wiederverlautbarung
nicht aufgenommen; siehe Art. 3 Abs. 1.
(4)Die Bestimmung des Art. II der O. ö. Blinden
beihilfengesetz-Novelle LGB1. Nr. 40/1957 wird als
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und da
her als nicht mehr geltend festgestellt,
(5)Art. II Abs. 2 der O. ö. Blindenbeihilfengesetz-
Novelle LGB1. Nr. 6/1971 wurde in der Wiederver
lautbarung als § 4 Abs. 5 berücksichtigt.
Artikel III
(1)Das O. ö. Blindenbeihilfengesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung am 1. September 1956 in
Kraft getreten.
(2)Die durch die im Art. II Abs. 1 angeführten
O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novellen bewirkten
Änderungen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft
getreten:
a)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 40/1957: 1. April 1957;
b)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 46/1963: 21. August 1963;
c)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 7/1969: 1. Jänner 1969;
d)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 15/1970: 1. Jänner 1970;
e)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle
LGB1. Nr. 6/1971: 1. Jänner 1971.
Artikel IV
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Blindenbeihilfengesetz 1971" zu zitieren.
O. ö, BLINDENBEIHILFENGESETZ 1971
Der Oberösterreichische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1)Blinden wird wegen der durch ihr Gebrechen
bedingten besonderen Belastungen und des dadurch
verursachten erhöhten Lebensaufwandes über An
trag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge
setzes eine Blindenbeihilfe gewährt.
(2)Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nicht,
wenn dem Blinden nach dem Kriegsopferversor
gungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, nach dem Opfer
fürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, oder nach dem
Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, ein
Anspruch auf Blindenzulage zusteht.
(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 1)
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 5. Stück,
Nr. 10
§ 2 Blinde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
a)die nichts oder nur so wenig sehen, daß sie sich
in einer ihnen nicht ganz vertrauten Umwelt
allein nicht zurecht finden können (voll Blinde);
b)denen das Sehvermögen so weit fehlt, daß sie
sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt zwar
allein zurecht finden können, die jedoch trotz der
gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sehen, um den
Rest des Sehvermögens wirtschaftlich verwerten
zu können (praktisch Blinde).
§ 3
(1)Anspruch auf Blindenbeihilfe haben Blinde, die
a)österreichische Staatsbürger sind,
b)das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c)sich seit mindestens zwei Jahren dauernd in
Oberösterreich aufhalten.
(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit un
geklärt ist (Volksdeutsche) sowie deutsche Staats
angehörige in Österreich, auf die das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Bundes
republik Deutschland über Fürsorge und Jugend
wohlfahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, anzuwenden
ist, sind den österreichischen Staatsbürgern gleich gestellt.
(LGB1. Nr. 6/1971, Art. I Z. 1)
(s) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu zwei Monaten gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c. Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland wird einem Aufenthalt in Oberösterreich gleichgehalten, wenn dieses Bundesland die gleiche Begünstigung gewährt.
(4) Blinden, welche nach Zuerkennung einer Blindenbeihilfe im Sinne dieses Gesetzes ihren Aufenthalt dauernd in ein anderes Bundesland verlegen, ist die Blindenbeihilfe solange weiter zu gewähren, bis sie in diesem Bundesland einen Anspruch auf eine der Blindenbeihilfe gleichartige Leistung erlangt haben, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Aufgabe des Aufenthaltes in Oberösterreich, wenn nicht der Anspruch auf die Blindenbeihilfe vorher erlischt (§ 5 Abs. 2).
§ 4
(1)Die Höhe der Blindenbeihilfe ist nach Maßgabe
der durch das Gebrechen bedingten besonderen Be
lastungen und des dadurch verursachten erhöhten
Lebensaufwandes entsprechend abgestuft für voll
Blinde und für praktisch Blinde durch Verordnung
der Landesregierung festzusetzen. In den Monaten
Juni und Dezember gebührt die Blindenbeihilfe in
doppelter Höhe. Sie wird monatlich im vorhinein
ausgezahlt.
(LGB1. Nr. 46/1963; LGB1. Nr. 6/1971, Art. I Z. 2)
(2)Die Blindenbeihilfe wird mit dem Monat fällig,
in dem die Voraussetzungen für die Gewährung er
füllt sind, frühestens jedoch mit dem auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat.
(3)Bessert sich das Sehvermögen eines voll Blin
den so weit, daß er nur noch als praktisch Blinder
anzusehen ist, oder verschlechtert sich das Sehver-
mögen eines praktisch Blinden zur Vollblindheit, so hat die Landesregierung die Blindenbeihilfe neu zu bemessen.
(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 3)
(4)Die Einstellung und die Neubemessung der
Blindenbeihilfe werden mit dem auf die maßgebende
Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.
(5)Die Festsetzung der Höhe der Blindenbeihilfe
gemäß Abs. 1 hat erstmals mit Wirkung vom 1. Jän
ner 1971 zu Brfolgen.
(LGB1. Nr. 6/1971, Art. II Abs. 2; Art. II Abs. 5 der Kundmachung)
§ 5
(1)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe ruht
a)solange der Anspruchsberechtigte seinen Wohn
sitz im Ausland hat;
b)solange sich der Anspruchsberechtigte auf Kosten
der öffentlichen Fürsorge in Anstaltspflege befin
det, es sei denn, daß die Anstaltspflege nicht
länger als drei Wochen dauert-,
c)solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheits
strafe verbüßt, es sei denn, daß die Haft nicht
länger als drei Wochen dauert.
(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 4)
(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe erlischt,
a)wenn der Blinde von einer ihm gebotenen Mög
lichkeit zur Ausbildung iür einen ihm zumutbaren
Beruf oder zur Ausübung einer ihm zumutbaren
Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch macht;
b)wenn nachträglich der Fall des § 1 Abs. 2 eintritt
oder wenn eine der im § 3 angeführten Voraus
setzungen nicht mehr gegeben ist.
(3)Wenn ein Anspruchsberechtigter ohne triftigen
Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erschei
nen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht
oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfah
rens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die
Leistung der Blindenbeihilfe abgelehnt oder so
lange eingestellt werden, bis er dem Auftrag nach
kommt. Der Anspruchsberechtigte muß aber auf die
Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit
der Ablehnung oder Einstellung der Blindenbeihilfe
unterbleibt.
(LGBL Nr. 7/1969, Art. I Z. 4; Art. II Abs. 2 der Kundmachung)
§ 6
(1)Der Antrag auf Gewährung der Blindenbeihilfe
ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen
Im Antrag sind die Voraussetzungen der Anspruchs
berechtigung nachzuweisen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die An
spruchsberechtigung zu überprüfen und den Antrag
samt dem Erhebungsergebnis der Landesregierung
vorzulegen.
(3)über den Antrag entscheidet die Landesregie
rung. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Ge
setzes besondere Härten ergeben, kann die Landes
regierung einen Ausgleich gewähren. Sie kann aus
diesem Grunde insbesondere von einzelnen Voraus
setzungen gemäß § 3 absehen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 5. Stück,
Nr. 10
Seite 19
(4)Die Gemeinden haben bei der Vollziehung
dieses Gesetzes über Ersuchen mitzuwirken und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5)Die Landesinvalidenämter haben über Ersuchen
der Landesregierung an der Feststellung, ob Blind
heit im Sinne des § 2 vorliegt, mitzuwirken.
(LGB1. Nr. 40/1957, Art. I Z. 5)
§ 7
(1)DER EMPFÄNGER EINER BLINDENBEIHILFE ODER
DESSEN GESETZLICHER VERTRETER IST VERPFLICHTET, JEDE
IHM BEKANNTE VERÄNDERUNG IN DEN VORAUSSETZUNGEN
FÜR DEN BEIHILFENBEZUG, DIE DEN VERLUST ODER EINE
MINDERUNG SEINES ANSPRUCHES BEGRÜNDET, UNVERZÜG
LICH DER LANDESREGIERUNG ANZUZEIGEN. FÜR DEN AUS
DER UNTERLASSUNG DER ANZEIGE ERWACHSENDEN SCHADEN
IST DER EMPFÄNGER DER BLINDENBEIHILFE ODER SEIN
GESETZLICHER VERTRETER ERSATZPFLICHTIG.
(2)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge sind
dem Land zu ersetzen.
(3)Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine be
sondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver
fahren zur Schadloshaltung des Landes mit Kosten
oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann
von der Einbringung des Ersatzes abgesehen werden.
§ 8
(1)Die Blindenbeihilfe ist bei der Beurteilung der
Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften über die
öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu lassen und auf
Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht anzu
rechnen.
(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe kann ohne
Zustimmung der Landesregierung weder übertragen
noch verpfändet werden.
§ 9
(1)Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Aus
fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und
Gebühren befreit.
(2)Die Blindenbeihilfe ist im Wege der Postspar
kasse zu zahlen, soweit nicht in besonderen Fällen
aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Einfachheit
eine andere Zahlungsart geboten erscheint. Ge
bühren für die Zustellung der Blindenbeihilfe sind
vom Land zu tragen.
(LGBL Nr. 15/1970, Art. I Z. 2; Art. II Abs. 2 der Kundmachung)
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