LGBL_OB_19710318_11•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Behindertengesetzes
LGBL_OB_19710318_11Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. BehindertengesetzesGazette18.03.1971
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 1. März 1971 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Behindertengesetzes
Artikel I
Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautba-rungsgesetzes, LGB1. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das Gesetz vom 28. Oktober 1964, LGB1. Nr. 1/1965, über die Hilfe für Behinderte (O. ö. Behindertengesetz} in der derzeit geltenden Fassung neu v-erlaut-bart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Än
derungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2)Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 über das In
krafttreten des Gesetzes wurde in die Wiederver
lautbarung nicht aufgenommen; siehe Art. III Abs. 1.
Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 wird als durch Zeit
ablauf gegenstandslos geworden und daher als nicht
mehr geltend festgestellt. Damit im Zusammenhang
wurde die Überschrift des § 45 richtiggestellt.
Artikel III
(1) Das O. ö. Behindertengesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. November 1964 in Kraft getreten.
(2) Die durch die im Art. II Abs. 1 lit. a bis c angeführten O. ö. Behindertengesetz-Novellen bewirkten Änderungen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:
(1)Behinderten ist nach Maßgabe der Bestimmun
gen dieses Gesetzes Hilfe zu leisten.
(2)Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten
Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
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(3)Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten
auch
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 1)
(4)Personen, bei denen bezüglich eines Leidens
oder Gebrechens nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften festgestellt wurde, daß sie nicht invalid
oder arbeitsunfähig sind, gelten bezüglich dieses
Leidens oder Gebrechens nicht als Behinderte im
Sinne dieses Gesetzes.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 2)
§ 2 Voraussetzungen für die Hilfe
(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der
Behinderte
a)österreichischer Staatsbürger oder Volksdeut
scher ist; den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind deutsche Staatsangehörige in
Österreich, auf die das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Fürsorge und Jugendwohl
fahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, anzuwenden ist;
b)in Oberösterreich ununterbrochen seit der Geburt
oder durch wenigstens zwei Jahre seinen Wohn
sitz hat;
c)nicht nach den Bestimmungen des Behinderten
gesetzes eines anderen Bundeslandes Hilfe~
leistung erhält;
d)auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausge
nommen die Vorschriften über die öffentliche
Fürsorge - keine Möglichkeit besitzt, den im
§ 3 genannten Leistungen gleichartige Leistungen
zu erlangen; bei der Beurteilung der Frage, ob
diese Voraussetzung vorliegt, ist es gleichgültig,
ob dem Behinderten ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung einer Leistung zusteht oder ob die
Gewährung der Leistung im Ermessen der für die
Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften
zuständigen Behörde liegt.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 3;
(2)Als Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes
gilt eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos oder deren Staatsangehörigkeit unge
klärt ist.
§ 3 Arten der Hilfe
(1)Als Hilfe für einen Behinderten kommen fol
gende Maßnahmen in Betracht:
(2)Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine
bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis d genannten
Hilfe nicht zu.
(3)Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 lit. b als
behindert gelten, kommt als Hilfe nur persönliche
Hilfe (§ 26) und die Leistung von Pflegegeld
(§§ 27 ff.) in Betracht.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 5)
II. Eingliederungshilfe
§ 4 Zweck
Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in das Erwerbsleben oder sonst in die soziale Umwelt eingegliedert zu werden oder seine Stellung hierin zu erleichtern und zu festigen.
§ 5 Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Bedürfnissen des
einzelnen Falles gewährt werden:
§ 7
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und
anderen Hilfsmitteln umfaßt auch die Instandsetzung oder den Ersatz,
wenn die Hilfsmittel unbrauchbar geworden oder verlorengegangen
sind. Vor Ablauf einer nach Erfahrungs-
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grundsätzen festzusetzenden normalen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz nur, wenn der Behinderte glaubhaft macht, daß ihn an der Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
§ 8 Hilfe zur Schulbildung und Erziehung
(1)Zweck der Hilfe zur Schulbildung und Erziehung
ist es, den Behinderten in die Lage zu versetzen,
eine seiner Behinderung gemäße Schulbildung und
Erziehung zu erlangen. Die Hilfe wird dadurch ge
währt, daß für die durch die Behinderung bedingten
Mehrkosten der Schulbildung und Erziehung eine
angemessene Abgeltung geleistet wird.
(2)Ob eine Abgeltung angemessen ist, ist insbe
sondere danach zu beurteilen, ob dem Behinderten
oder den für ihn Unterhaltsverpflichteten zugemutet
werden kann, die Mehrkosten aus eigenem zu tragen.
Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unter
halt, Schulbildung und Erziehung aufgewendet wer
den müßte, mindestens aber jener Betrag, der der
Höhe der für den Behinderten bezogenen Famüien-
beihilfe (§ 1 lit. a des Familienlastenausgleichsge-
setzes 1967, BGB1. Nr. 376) entspricht, haben der Be
hinderte bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten
jedenfalls selbst zu leisten.
(BGB1. Nr. 376/1967)
(3)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die er
forderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite
sichergestellt sind. Die Hilfe darf sich ferner nur
auf die Abgeltung der Mehrkosten solcher Maß
nahmen erstrecken, die mit Rücksicht auf die Bil
dungsfähigkeit und die Bildungswilligkeit des Be
hinderten einen Erfolg erwarten lassen.
(4)Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich
die Hilfe erstrecken kann, sowie über Dauer und
Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden
können, kann durch Richtlinien bestimmt werden,
die die Landesregierung durch Verordnung zu er
lassen hat.
§ 9 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
(1)Zweck der Hilfe zur beruflichen Eingliederung
ist es, einen Behinderten, dessen Vormerkung beim
Arbeitsamt auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu
keinem Erfolg geführt hat, in die Lage zu versetzen,
einen seiner Behinderung gemäßen Arbeitsplatz zu
erlangen. Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung
wird gewährt für
a)die Berufsausbildung durch Lehre oder An
lernung ;
b)die Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehr
werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen;
c)die Erprobung auf einem Arbeitsplatz nach Maß
gabe des Abs. 2.
(2)Kann das Arbeitsamt die Vermittlung auf einen
Arbeitsplatz in einem gegebenen Falle nicht er
reichen, ohne daß zunächst eine Erprobung auf einem
Arbeitsplatz durchgeführt wird, und ist das Arbeits
amt nicht nach anderen Rechtsvorschriften in der
Lage, die Erprobung auf einem Arbeitsplatz durchzuführen, so kann die Erprobung als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden. Die Durchführung der Erprobung obliegt dem Arbeitsamt.
(3)Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sind
im Zusammenwirken mit dem zuständigen Arbeits
amt durchzuführen, wobei insbesondere auf die Auf
nahmefähigkeit des lokalen Arbeitsmarktes Bedacht
zu nehmen ist.
(4)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die er
forderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite ge
währt werden können. Die Hilfe darf sich ferner nur
auf solche Maßnahmen erstrecken, die mit Rücksicht
auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Be
hinderten einen Erfolg erwarten lassen. Was ohne
Rücksicht auf die Behinderung für Berufsausbildung
aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte
bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten jedenfalls
selbst zu leisten.
(5)Bei Behinderten, auf die die gesetzlichen Vor
aussetzungen für die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGB1. Nr. 22/1970, zutreffen, kann die Übernahme von Kosten der Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch das Land davon abhängig gemacht werden, daß der Behinderte die Ausfertigung einer Gleichstellungsbescheinigung beim Landesinvalidenamt beantragt hat.
(BGB1. Nr. 22/1970)
(") Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich die Hilfe erstrecken kann, sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, ist durch Richtlinien zu bestimmen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat.
§ 10 Hilfe zum Lebensunterhalt
Solange einem Behinderten Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c oder d gewährt wird, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes (§ 11) nicht erreicht.
§ 11 Richtsatz
(1)Als Richtsatz gilt der eineinhalbfache Betrag
des jeweiligen Richtsatzes in der öffentlichen ge
hobenen Fürsorge, der für den Behinderten nach
seinem Familienstand und seinen Unterhaltsver
pflichtungen gelten würde.
(2)Dieser Richtsatz kann höchstens bis zum Zwei
fachen überschritten werden, soweit ein besonderer
Bedarf besteht, dessen Deckung zur Sicherung des
Erfolges der Eingliederungshilfe notwendig ist.
§ 12 Gesamteinkommen
Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Behinderten nach Abzug des zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 13 auf Grund von gesetzlichen Unter-
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haltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, auf welche Weise das Gesamteinkommen nachzuweisen ist. Dabei ist grundsätzlich bezüglich des Einkommensbegriffes von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszugehen und zum Nachweis des Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Steuerbescheid, und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, eine Bestätigung des Arbeitgebers heranzuziehen.
(2)Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1
bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens
jedenfalls außer Betracht:
a)die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGB1. Nr. 229;
b)die Familienbeihilfe gemäß § 1 lit. a des Familien-
lastenausgleichsgesetzes 1967, BGB1. Nr. 376;
c)Einkünfte, die wegen des besonderen körper
lichen Zustandes des Behinderten gewährt wer
den (Hilflosenzuschüsse, Blindenbeihilfen und
dergleichen);
d)Bezüge aus Leistungen der freien Wohlfahrts
pflege;
e)einmalige Unterstützungen der gesetzlichen be
ruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Be
triebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
f)von Lehrlingsentschädigungen der Betrag, der in
der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet wird.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 6; BGB1. Nr. 37/1967)
(3)Erhöht sich der Richtsatz wegen der Angehöri
gen, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die
Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Ange
hörigen zuzüglich der nach § 13 anzunehmenden
Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die
betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den
Betrag der Richtsatzerhöhung.
§ 13 Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen
(1)Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Be
hinderten sind bei Feststellung des Gesamteinkom
mens nach Maßgabe des Abs. 2 nur zu berücksich
tigen, wenn es sich handelt um:
a)die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten,
auch zwischen geschiedenen Ehegatten;
b)die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegen
über Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß
der Anspruchsberechtigte mit dem Unterhalts
pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. 1 Z. 7)
(2)Unterhaltsverpflichtungen sind, gleichviel, ob
und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsäch
lich erbracht wird, in dem Ausmaß zu berücksichti
gen, in dem eine Inanspruchnahme der Unterhalts
pflichtigen zum Rückersatz von Kosten der öffent
lichen Fürsorge zulässig wäre, überschreitet das
Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht den
eineinhalbfachen Richtsatz der gehobenen Fürsorge
zuzüglich Miete, so ist diese Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 8 und 9)
§ 14 Bemessung und Anfall
(1)Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der
Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen
(§ 12) auf den Richtsatz (§ 11) ergänzt.
(2)Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab
dem Einsetzen der Eingliederungshilfe, zu gewähren.
§ 15 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
(1)Während der Behinderte in einer Einrichtung
der Eingliederungshilfe Unterkunft und Verpflegung
erhält, gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe
zum Lebensunterhalt. Sie ist seinem Ehegatten oder,
wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, dem ältesten
Angehörigen auszuzahlen.
(2)Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist
so zu bemessen, als wären der Ehegatte oder der
andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchs
berechtigt und die weiteren Angehörigen des Be
hinderten seine Angehörigen.
§ 16 Ausschlußgründe
(1)Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c und d
darf nicht gleichzeitig mit geschützter Arbeit und mit
Beschäftigungstherapie gewährt werden.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 10)
(2)Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner
männlichen Behinderten, die das 60. und weiblichen
Behinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, nicht gewährt werden.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 11)
§ 17 Einstellung der Eingliederungshilfe
Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind einzustellen,
a)wenn der Behinderte das Ziel der Eingliede
rungshilfe erreicht hat;
b)wenn sich ergibt, daß der Behinderte das Ziel
der Eingliederungshilfe nicht erreichen kann;
c)wenn der Behinderte die Erreichung des Zieles
der Eingliederungshilfe vorsätzlich gefährdet.
§ 18
Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Anerkennung
(1) Bei der Eingliederungshilfe dürfen nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die von der Landesregierung als dem Zweck entsprechend anerkannt sind.
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(2)Die Landesregierung kann auf Antrag des
Trägers der Einrichtung die Anerkennung aus
sprechen, wenn auf Grund eines Gutachtens des
Landessanitätsrates sowie sonst erforderlicher Sach
verständiger festgestellt erscheint, daß die Einrich
tung in medizinischer, technischer und personeller
Hinsicht ihrer Zweckbestimmung entspricht.
(3)Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis des Abs. 2 kann die Anerkennung auch unter Bedingun
gen und Auflagen sowie zeitlich beschränkt ausge
sprochen werden.
(4)Das Erfordernis der für die Einrichtung nach
sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen be
hördlichen Genehmigungen wird hiedurch nicht be
rührt.
§ 19
Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe Sofern Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 18 nicht zur Verfügung stehen und sofern auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land nach Bedarf solche Einrichtungen sicherzustellen. Einrichtungen des Landes bedürfen der Anerkennung im Sinne des § 18 nicht.
III. Geschützte Arbeit
§ 20 Zweck
Der Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dessen Zustand berufliche Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint und der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, durch die im § 21 angeführten Maßnahmen eine Beschäftigung zu sichern.
§ 21 Hilfeleistung
(1)Im Rahmen der geschützten Arbeit können nach
den Bedürfnissen des einzelnen Falles folgende
Maßnahmen gewährt werden:
a)die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz;
b)die Hilfe in einer geschützten Werkstätte.
(2)Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz
besteht darin, daß - soweit nicht Mittel von
anderer Seite zur Verfügung stehen - mit Hilfe
eines Landeszuschusses ein Arbeitsplatz mit beson
deren Arbeitsgeräten eingerichtet wird oder für
einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen
geschaffen werden, durch die der Behinderte in die
Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeits
leistung zu erbringen. Die Einrichtung des Arbeits
platzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingun
gen sowie die Leistung des Landeszuschusses ist
durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
(3)Die Hilfe in einer geschützten Werkstätte be
steht darin, daß dem Träger einer anerkannten ge
schützten Werkstätte ein Landeszuschuß gewährt
wird. Die Anerkennung einer Werkstätte für Be
hinderte ist, sofern es sich nicht um eine landes
eigene Einrichtung handelt, durch privatrechtlichen
Vertrag mit dem Betriebsinhaber auszusprechen und
darf nur erfolgen, wenn nach Art und Führung des
Betriebes und nach Art der Ausstattung des Arbeits
platzes der Erfolg der Hilfeleistung gewährleistet
erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr
gegeben, so ist der Vertrag zu lösen. Die Möglich
keit hiezu ist im Anerkennungsvertrag zu verein
baren.
(4)Die Landesregierung hat in angemessenen Ab
ständen den Weiterbestand der Voraussetzungen
für die Hilfe und das Ausmaß des Landeszuschusses
zu prüfen.
(5)Das Nähere über die Hilfe, insbesondere über
deren Dauer und Ausmaß kann durch Richtlinien
bestimmt werden, die die Landesregierung durch
Verordnung zu erlassen hat.
§ 22 Ausschluß gründe
(1)Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht ge
leistet werden, wenn männliche Behinderte das 60.,
weibliche das 55. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Darüber hinaus darf Hilfe durch geschützte
Arbeit nicht gleichzeitig mit Eingliederungshilfe
gemäß § 5 lit. a, c und d und mit Beschäftigungs
therapie gewährt werden.
(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 12)
§ 23 Einstellung der Hilfe durch geschützte Arbeit
Die Hilfe durch geschützte Arbeit ist einzustellen,
a)wenn hervorkommt, daß der Behinderte den
Anforderungen der geschützten Arbeit nicht ge
wachsen ist;
b)wenn der Behinderte auf einem ihm zumutbaren,
nicht geschützten Dauerarbeitsplatz eine volle
Arbeitsleistung erbringen kann;
c)wenn der Behinderte durch sein beharrliches
Verhalten den Zweck der geschützten Arbeit
vorsätzlich oder grobfahrlässig gefährdet.
IV. Beschäftigungstherapie
§ 24 Zweck
Zweck der Beschäftigungstherapie ist es, Behinderten, deren
körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen
Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist,
Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der
vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Familie und
die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.
(LGBl. Nr. 811971, Art. I Z. 12)
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§ 25 Ausschluß der Beschäftigungstherapie Beschäftigungstherapie darf nicht gleichzeitig mit Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c und d und mit geschützter Arbeit gewährt werden.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 12)
V. Persönliche Hilfe
§ 26
Die persönliche Hilfe umfaßt die Betreuung des Behinderten und seiner Familie durch Hausbesuche sowie die Beratung über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse, insbesondere, um seine psychischen Schwierigkeiten zu erleichtern.
VI. Pflege geld
§ 27 Anspruch
(1)Einem Behinderten, der wegen eines anderen
Leidens oder Gebrechens als dem der Funktions
störung des Sehorganes pflegebedürftig ist und das
folgenden Bestimmungen ein Pflegegeld zu ge
währen. Unter denselben Voraussetzungen ist ein
Pflegegeld einem Behinderten zu gewähren, der zwar
das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
hat, wenn der Behinderte wegen seines Zustandes
für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und b nicht
in Betracht kommt oder solche Maßnahmen ohne
Verschulden des Behinderten erfolglos eingestellt
werden mußten.
(2)Pflegebedürftig ist ein Behinderter, der infolge
seines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich
dauernd vorwiegend bettlägerig ist oder dessen
Zustand den Behinderten voraussichtlich dauernd
gänzlich unfähig macht, die lebenswichtigen wieder
kehrenden Verrichtungen allein vorzunehmen, so
daß er ständig der Wartung und Hilfe durch eine
andere Person bedarf.
(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 13)
§ 28 Höhe des Pflegegeldes; Anfall
(1)Das Pflegegeld beträgt 66 v. H. des Richtsatzes
der gehobenen Fürsorge für Alleinstehende. Der sich
demnach ergebende Betrag ist auf den vollen
Schillingbetrag aufzurunden.
(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 14)
(2)Das Pflegegeld ist ab dem auf die Antrag
stellung folgenden Monat zu gewähren.
§ 29 Ausschlußgründe
Pflegegeld darf nicht gewährt werden, solange der Behinderte von der ihm gebotenen Möglichkeit, Eingliederungshilfe zu erlangen, keinen Gebrauch macht oder wenn die Eingliederungshilfe gemäß § 17 lit. c eingestellt werden mußte.
§ 30 (Aufgehoben; LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 15)
VII. Gemeinsame Bestimmungen für
die Hilfe zum Lebensunterhalt und
das Pflegegeld
§ 31 Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Pflegegeld sind bei der
Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften über die
öffentliche Fürsorge außer Betracht zu lassen und auf Leistungen der
öffentlichen Fürsorge nicht anzurechnen.
§ 32 Auszahlung
(1)Die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Pflege
geld sind monatlich auszuzahlen.
(2)Im April und im Oktober gebühren die Hilfe
zum Lebensunterhalt und das Pflegegeld in doppel
ter Höhe.
(3)Das Pflegegeld ist im Wege der Postsparkasse
zu zahlen, soweit nicht in besonderen Fällen aus
Gründen der Zweckmäßigkeit oder Einfachheit eine
andere Zahlungsart geboten erscheint. Gebühren für
die Zustellung des Pflegegeldes sind vom Land zu
tragen.
(LGBl. Nr. 14/1970, Art. I Z. 3)
§ 33
Pfändung, Verpfändung und Übertragung der Ansprüche
(1)Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und
Pflegegeld können weder gepfändet noch verpfändet
werden.
(2)Der Behinderte kann nur mit Zustimmung der
Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum
Lebensunterhalt und Pflegegeld ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf
nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse
des Behinderten oder seiner Angehörigen liegt.
§ 34 Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Pflegegeld ruht
a)während der Verbüßung einer mehr als ein
monatigen Freiheitsstrafe oder während einer
mehr als einmonatigen Anhaltung in einem
Arbeitshaus;
b)solange sich der Behinderte im Ausland aufhält;
c)solange der Behinderte auf Kosten eines Sozial
versicherungsträgers oder des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde oder der öffentlichen
Fürsorge in einer Krankenanstalt oder in einer
sonstigen Anstalt untergebracht ist, in der er die
seinem Zustand angemessene Wartung und
Pflege erhält.
(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 16 und 17)
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück,
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(2)Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein,
wenn sich der Behinderte im Kalenderjahr nicht
länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder
die Landesregierung die Gewährung der Hilfe
leistung während des Auslandsaufenthaltes geneh
migt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung
zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwie
gend dazu dient, den Gesundheitszustand des Be
hinderten zu verbessern.
(3)Der Anspruch auf Pflegegeld ruht in den Fällen
gemäß Abs. 1 lit. c nicht für den Eintritts- und den
Austrittsmonat und nicht hinsichtlich des gemäß
§ 32 Abs. 2 im April und im Oktober gebührenden
zusätzlichen Teiles des Pflegegeldes.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 18)
§ 35 Anzeigepflicht
Der Behinderte oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie 50 S im Monat übersteigen.
§ 36 RUckzahlungspflicht
(1)Der Behinderte hat eine zu Unrecht empfangene
Hilfe zum Lebensunterhalt oder ein zu Unrecht
empfangenes Pflegegeld zurückzuzahlen.
(2)Die Behörde hat die zu Unrecht empfangene
Hilfe zum Lebensunterhalt oder das zu Unrecht
empfangene Pflegegeld dann nicht zurückzufordern,
wenn
a)der Behinderte den ungebührlichen Bezug nicht
durch sein Verschulden verursacht und die
Leistung gutgläubig bezogen hat;
b)die Rückforderung zu besonderen Härten für den
Behinderten führen würde;
c)das Verfahren der Rückforderung mit Kosten
oder einem Verwaltungs aufwand verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadens
betrag stehen.
§ 37 Einstellung der Zahlung
(1)Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt
und des Pflegegeldes ist mit dem Ende des Monats
einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre
Gewährung weggefallen sind.
(2)Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange
sich der Behinderte trotz einer unter Androhung
der Einstellung zu eigenen Händen zugestellten
Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärzt
lichen Untersuchung zu erscheinen.
§ 38 Neubemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamt-
einkommen um mehr als monatlich 50 S ändert. Sie gebührt im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
VIII. Sonstige Bestimmungen
§ 39 Ersatz der Reisekosten
Dem Behinderten gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß er einer in Vollziehung des Gesetzes ergangenen Ladung Folge leistet.
§ 40 Kostenbeitrag
(1)Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten
der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c
entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizu tragen. Dieser Beitrag ist nach den Grundsätzen festzusetzen, die allgemein für die Inanspruchnahme zum Rückersatz von Kosten der öffentlichen Fürsorge gelten. Eine Beitragspflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamteinkommen den dreifachen Betrag des Richtsatzes der allgemeinen Fürsorge überschreitet.
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens ist
sinngemäß nach § 12 vorzugehen.
(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 19)
(2)Der Behinderte ist zur nachträglichen Leistung
des Kostenbeitrages verpflichtet, wenn nachträglich
bekannt wird, daß er zur Zeit der Durchführung
der Hilfeleistung ein Einkommen in einer Höhe
hatte, das ihn gemäß Abs. 1 zum Kostenbeitrag ver
pflichtet hätte.
§ 41 Kostentragung
(1)Soweit die für die Gewährung einer Hilfe
leistung nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten
nicht gemäß § 40 gedeckt werden, sind sie unbe
schadet der Bestimmungen des Abs. 2 vom Land
zu tragen.
(2)Der Bezirksfürsorgeverband, der für den Be
hinderten endgültig fürsorgepflichtig ist oder im
Falle der Hilfsbedürftigkeit endgültig fürsorge
pflichtig wäre, hat dem Land zu den Kosten der für
den Behinderten gewährten Leistungen einen Beitrag
von 75 v. H. zu leisten.
§ 42 Verfahren
(1)Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz
sind über die Wohnsitzgemeinde des Behinderten
bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2)Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Ent
scheidung,
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b)ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 2 zutreffen;
c)welche Hilfeleistung der im § 3 Abs. 1 lit. a bis d
angeführten Arten zu gewähren ist, ausge
nommen die im Abs. 5 genannten Maßnahmen;
d)über die Einstellung der von ihr zuerkannten
Hilfeleistungen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet
außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 39)
sowie über die Inanspruchnahme von Kostenbei-
träge-n des Behinderten (§ 40).
(4)Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbe
hörde nach Abs. 2 lit. b, c und d hat nach Stellung
nahme der Wohnsitzgemeinde und nach Einholung
des Gutachtens eines Sachverständigenteams zu er
folgen.
(5)Ergibt das Ermittlungsverfahren, daß als Hilfe
leistung die Aufnahme in eine Einrichtung der Ein
gliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie,
eine Maßnahme der geschützten Arbeit oder die Ge
währung von Pflegegeld in Betracht kommt, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag mit dem
Gutachten des Sachverständigenteams der Landes
regierung vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die
Landesregierung entscheidet auch über die Ein
stellung der von ihr zuerkannten Hilfeleistungen.
(LGB1. Nr. 811971, Art. I Z. 20)
(e) Vor Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 lit. b, c oder d hat die Landesregierung das Gutachten eines Sachverständigenteams einzuholen.
(7) Dem Sachverständigenteam (Abs. 4 bzw. 6) haben zumindest ein Amtsarzt und ein auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung bewanderter Fachmann der Arbeitsverwaltung anzugehören. Nach Bedarf kann das Gutachten eines nach dem Leiden oder Gebrechen in Betracht kommenden Facharztes eingeholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zusammensetzung der Sachverständigenteams des näheren zu regeln. Hiebei sind auch Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungen im erforderlichen Umfange in Betracht zu ziehen. (LGB1. Nr. 36/1965, Art. 1)
§ 43 Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe
(1) Personen, die Dienstgeber eines Behinderten sind oder denen ein Behinderter zur Betreuung anvertraut ist, sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Landesarbeitsamt Oberösterreich, die Arbeitsämter in Oberösterreich, die Arbeitsinspek-torate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Oberösterreich liegt, das Landesinvalidenamt für Oberösterreich, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und die nach § 42 Abs. 7 in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Entsendung von Vertretern in ein Sachverständigenteam (§ 42) mitzuwirken. Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes soweit mitzuwirken, als es zur Erfassung des Kreises der Behinderten und deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.
§ 44 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 45 Schlußbestimmung
Die Bestimmungen des O. ö. Blindenbeihilfen-gesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, bleiben unberührt. (Art. II Abs. 2 der Kundmachung; LGB1. Nr. 10/1971)
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