Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kallham | Omnilex
LGBL_OB_19710318_14•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kallham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kallham
LGBL_OB_19710318_14Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde KallhamGazette18.03.1971
der o. ö. Landesregierung vom 22. Februar 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kallham
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 22. Februar 1971 der Gemeinde Kallham, politischer Bezirk Gries-kirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Kallham1 über einer goldenen Zinnenmauer im Schildfuß
in Blau ein wachsender, silberner, rot bezungter und bewehrter Wolf.