LGBL_OB_19710427_18•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee
LGBL_OB_19710427_18Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem AtterseeGazette27.04.1971
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Attersee
Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.
103/1961, wird verordnet:
§ 1 Verbot der Sportschiffahrt
(1) Auf dem Attersee ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August verboten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,
Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel
boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die
Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu
6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge
10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur einge
setzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den
Abstellplatz zu erreichen.
(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für
die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und
deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen
deten Wasserfahrzeuge.
§ 2 Schutzzonen
(1) Als Schutzzonen werden bestimmt:
a)"Schutzzone Seewalchener Bucht":
Jenes Seegebiet, das östlich der von der westlichen Begrenzung des Strandbades Seewalchen zur nordwestlichen Ecke des Schlosses Kammer gedachten geraden Linie liegt.
(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist
die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbe
wegung durch Verbrennungsmotoren oder durch
Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als
500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der
Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver
boten.
(3)In den Schutzzonen "Seewalchener Bucht",
"Strandbad Ort Attersee" und "Strandbad Litzlberg"
darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segel
booten nur mit einer solchen Geschwindigkeit ge
fahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden
können.
(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht
a)in Fällen der Not,
b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,
des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch
dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes und der
Gewässeraufsicht,
c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte
Wasserfahrzeuge,
d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein
bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von
Personen- oder Materialtransporten im herkömm
lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich
deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig
ten Anlegestellen,
e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin
sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den
schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,
Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21
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f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung
und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför
derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten
Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab
fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz
zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch
fahren wird,
g)für die bei behördlich bewilligten Veranstaltun
gen und deren Vorbereitung (Proben und Übun
gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich
der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz
zonenteile.
(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage
ersichtlich.
§ 3 Sperrgebiete
(1) Als Sperrgebiete werden bestimmt:
a)"Sperrgebiet Kammerl":
Eine 200 m seewärts reichende, in südwestlicher Richtung verlaufende, sich auf 50 m verbreiternde Start- und Landegasse, deren Uferpunkte im Norden durch den nördlichsten Punkt der Hafenmole des Sportboothafens des Motor-Yacht-Clubs Salzkammergut, im Süden durch den südöstlichsten Piloten des Wellenbrechers vor der Ausfahrt des Sportboothafens des Motor-Yacht-Clubs Salzkammergut gebildet werden.
(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start-
und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und
19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser
sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor
behalten.
(3)Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht
a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach
dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der
Linienschiffahrt,
b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal
tungen.
(4)Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der
Anlage ersichtlich.
§ 4 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29
der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Schiffahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, in
der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 26/1964,
LGB1. Nr. 72/1964, LGB1. Nr. 2/1967, LGB1. Nr. 25/1968
und LGB1. Nr. 1/1969 außer Kraft.
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