LGBL_OB_19710427_21•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees)
LGBL_OB_19710427_21Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees)Gazette27.04.1971
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des
St. Wolfgangsees (Abersees)
Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.
103/1961, wird verordnet:
§ 1 Verbot der Sportschiffahrt
(1)Auf dem obrösterreichischen Teil des Wolf
gangsees ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahr
zeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungs
motoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel
boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die
Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu
6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge
10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein
gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den
Abstellplatz zu erreichen.
(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für
die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und
deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen
deten Wasserfahrzeuge.
§ 2 Schutzzonen
(1)Als Schutzzonen werden bestimmt:
a)"Schutzzone Bürgl-Appesbach":
Ein 200 m breiter Seegebietsstreifen von der Mündung des Appesbaches bis zum südwestlichen Ende des Bürgls, soweit dieser Seegebietsstreifen in Oberösterreich liegt.
b)Das übrige in Oberösterreich gelegene Seegebiet
in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist
die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbe-
wegung durch Verbrennungsmotoren oder durch
Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als
500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der
Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver
boten.
(s) In der Schutzzone "Bürgl-Appesbach" darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segelbooten nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.
(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht
(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 3 Sperrgebiete
(1)Als Sperrgebiete werden bestimmt:
(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser
sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor
behalten.
(3)Die Speere nach Abs. 2 gilt nicht
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Landesgesetzblatt {ür Oberösterreicii, Jahrgang 1971, 9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21
§ 4 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29
der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees), LGB1. Nr. 36/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 75/1964, LGB1. Nr. 5/1967 und LGB1. Nr. 4/1969 außer Kraft.
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