Gesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz abgeändert wird
(Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1971) | Omnilex
LGBL_OB_19710616_25•Gesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz abgeändert wird
(Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1971)
Gesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz abgeändert wird
(Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1971)
LGBL_OB_19710616_25Gesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz abgeändert wird
(Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1971)Gazette16.06.1971
Die Gemeinde hat im Zweifelsfalle festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1, 3 und 5 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung des § 2 Abs. 4 genügt."
§ 7 hat zu lauten:
"§ 7.
(1)DIE VOLLZIEHUNG DIESES GESETZES STEHT -
UNBESCHADET DER BESTIMMUNG DES § 4 ABS. 4 -
DEM BUND ZU (ART. 10 ABS. 2 DES BUNDES-VERFAS-SUNGSGESETZES IN DER FASSUNG VON 1929). IN STRAF ANGELEGENHEITEN (§ 6) IST IN ERSTER INSTANZ DIE