Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moll | Omnilex
LGBL_OB_19710817_31•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moll
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moll
LGBL_OB_19710817_31Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde MollGazette17.08.1971
der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Molln
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 19. Juli 1971 der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde1 Molln: In Blau eine silberne Spitze, darin eine aufrecht gestellte blaue Maultrommel; im rechten Obereck eine silberne Narzissenblüte mit goldenem, rot gesäumtem Butzeni im linken Obereck ein silberner, sechsstrahliger fazettierter Stern.