LGBL_OB_19710830_35•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1971 - LVV. 1971)
LGBL_OB_19710830_35Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1971 - LVV. 1971)Gazette30.08.1971
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1971 über das Ausmaß der
Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie
über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesver-
waltungsabgabenverordnung 1971 - LVV. 1971)
Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr.
1/1957, in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 8/1967 und
des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGB1. Nr. 172, wird verordnet:
§ 1
(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN
ANGELEGENHEITEN DER LANDESVERWALTUNG ZU ENTRICH
TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,
EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF
MAßGEBEND.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarife" vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,
wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost
des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgese
hene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrich
ten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen 'wird, die Ämtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl
die gemäß dieser Verordnung in den Angelegen
heiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund
von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den An
gelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten
Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld
entrichtet werden, bei den Behörden des Landes
mittels der von der Landesregierung aufgelegten
Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den
Behörden des Landes während der Amtsstunden er
hältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können
durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet
werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der
Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge
schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch
amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
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zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be
hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)
aufzudrücken.
(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar
geld entrichtet werden, sind sie auf das von der
Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1966, LGB1. Nr. 23, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 33/1968 aufgehoben.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung
Schilling
Schilling
SO-
15.-
A. Allgemeiner Teil
30.-
15.-
15.-
1.Verleihung von Berechtigungen . . .
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be
stätigungen (ausgenommen Übernahms
bestätigungen u. dgl.)
3.Aufnahme von Niederschriften über
mündliches Anbringen
4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Du
plikaten für jeden Bogen der Urschrift
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
5.Ausstellung einer Bescheinigung über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung (§ 9 Abs. 3 Staatsbürger
schaftsgesetz 1965 - StbG. 1965, BGB1.
Nr. 250)200,
6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an
Ausländer (§§ 10, 12, 13, 14, 58 und 59
StbG. 1965)200.-bis 2500,
7.Erstreckung der Verleihung auf die
Ehegattin (§ 16 StbG. 1965)200,
8.Bewilligung der Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)
200.- bis 2500,
9.Ausstellung einer Bescheinigung über
das Ausscheiden aus dem Staatsverband
im Falle des Erwerbes einer fremden
Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) . 150,
10.Feststellung des Verlustes der Staats
bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38
StbG. 1965)200,
11.Erlassung eines Feststellungsbescheides
in Angelegenheiten der Staatsbürger
schaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1 StbG. 1965) 200,
12.Ausstellung einer Bescheinigung in An
gelegenheiten der Staatsbürgerschaft
auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) . .
13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts
nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965)
II. Veranstaltungswesen
14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh
rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,
LGB1. Nr. 7/1955) von Berufstheatem
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz S 1.-,
jedoch mindestens300.-
höchstens2500,
b)Wandertheater300,
c)Einzelfälle 50,
15.Bewilligung von Veranstaltungs- und
Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veranstal
tungsgesetz)300,
16.Bewilligung von Varietes und Kaba-
retten (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) 300.-
17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)
a)mit einem Fassungsraum bis zu
500 Zuschauern200,
b)mit einem Fassungsraum von 501
bis 1000 Zuschauern500,
c)mit einem Fassungsraum von 1001
bis 5000 Zuschauern1000,
d)mit einem Fassungsraum von über
5000 Zuschauern2500,
18.Bewilligung von Faschings- und Schau
umzügen sowie sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und Be
lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz), sofern die Bewilligung nicht
unter TP. 19 fällt 50,
19.Bewilligung von Veranstaltungen ambu
lanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veranstal-
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Schilling
tungsgesetz) ohne Rücksicht auf den
Berechtigungsumfang100.-
20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers, wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz) 50.-
21.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (¦§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz) 100.-
22.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö.
Veranstaltungsgesetz)300.-
23.Bewilligung von Volksfesten oder
volksfestähnlichen Veranstaltungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 1000.-
III. Kinowesen
24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern in Form von Fern
sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kinoge
setz, LGB1. Nr. 34/1.954)
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz S 1.-, jedoch min
destens 300.-
höchstens1500.-
b)Wanderkino300.-
c)Einzelfall20.-
25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern in Form von Fern
sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kinoge-
setz)100.-
26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern durch Filmprojek
tionen in Form eines Autokinos (§ 1
O. ö. Kinogesetz) pro Platz für einen
Personenkraftwagen 2.-
27.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino
gesetz), sofern diese nicht unter TP. 28
fällt
a)fester Standort pro Sitzplatz 0.50 S
aufzurunden auf volle Schilling
beträge, jedoch mindestens ....150.-
höchstens1500.-
b)Wanderkino - Standort20.-
28.Feststellung der Eignung von Kinoan
lagen für den Betrieb eines Autokinos
(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz)
pro Platz für einen Personenkraftwagen 2.-
29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 6
O. ö. Kinogesetz)150.-
30.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Kino
gesetz) 300.-
31.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö.
Kinogesetz)500.-
32.Bescheidmäßige Feststellung der Befähi
gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 O. ö.
Kinogesetz) 30.-
Schilling
IV. Tanzschulwesen
33.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschu
len (§ 1 Tanzschulgesetz,
LGB1. Nr. 29/1951)
a)ständiger Betrieb mit festem Standort2500.-
b)Saison- oder Filialtanzschulen . .400.-
34.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)
a)fester Standort100.-
b)Saison- oder Filialtanzschulen-Stand
ort
20.-
35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 7
Abs. 1 Tanzschulgesetz)
300.- 200.-
a)für ständige Tanzschulen ....
b)für Saison- oder Filialtanzschulen .
V. Schischulwesen
36.Bewilligung zum Betrieb einer Schi
schule (§ 1 O. ö. Schischulgesetz, LGB1.
Nr. 28/1966)
37.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4
O. ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis .
100.-
VI. Straßenverkehrswesen
38.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen
verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,
BGB1. Nr. 159, i, d. F. d. StVO.-Novellen
BGB1. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969 30.
39.Bewilligung zur Benützung von Straßen
mit Fahrzeugen oder Ladungen mit
größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche . 100.
b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 200.
40.Bewilligung von Ausnahmen von Ver
kehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2
StVO. 1960)
I. für eine einmalige Fahrt
a)pro Fahrzeug 50.
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 100.
II. für mehrmalige Fahrten
a)pro Fahrzeug150.
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 300.
41.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO.
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug ....... 30.
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 60.
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Schilling
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug100.-
' b) pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 200.-
42.Bewilligung sportlicher Veranstaltun
gen auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)
I. mit Kraftfahrzeugen
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde (Bundespolizeibehörde) zu
ständig ist:
1.mit Geschwindigkeitswettbe
werb 300.-
2.ohne Geschwindigkeitswett
bewerb 200.-
b)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Landesregierung zu
ständig ist:
1.mit Geschwindigkeitswettbe-
werb500.-
2.ohne Geschwindigkeitswettbe
werb 300.-
II. ohne Kraftfahrzeuge
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde zuständig ist 50.-
b)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Landesregierung zu
ständig ist 80.-
43.Bewilligung zur Benützung von Fahr
rädern durch Kinder unter 12 Jahren
(§ 65 Abs. 1 StVO. 1960) 20.-
44.Bewilligung zur Benützung von Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82
StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel
u. dgl100.-
45.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb
des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO.
u. dgl300.-
46.Bewilligung zur Vornahme von Arbei
ten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1
StVO. 1960) 100.-
4?. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder
Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . .
30.-
VII. Krankenanstalten, Heilvorkommen-und Kurortewesen
Krankenanstaltengesetz - O. ö. KAG., LGB1. Nr. 19/1958)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen bis zu
10 Betriebsräumen (Behandlungs
und Krankenzimmer)300.-
Schilling für jeden weiteren Betriebsraum . 50.-
höchstens jedoch2000.-
b) bei sonstigen Anstalten . . . . . 100.-
49.Bewilligung zum Betrieb von Kranken
anstalten (§ 4 O. ö. KAG.)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . 500.-
b)bei sonstigen Anstalten .... 100.-
50.Bewilligung zur Erweiterung privater
Krankenanstalten (§§ 5, 52 und 53 O. ö.
KAG.)
für jeden neuen Betriebsraum .... 50.-
höchstens jedoch 2000.-
51.Bewilligung zur Verpachtung oder
Übertragung privater Krankenanstalten
(§§ 5, 52 und 53 O. ö. KAG.)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . 500.-
b)bei sonstigen Anstalten100.-
52.Bewilligung zur Änderung der Bezeich
nung privater Krankenanstalten (§§ 6,
52 und 53 O. ö. KAG.) 50.-
53.Genehmigung des ärztlichen Leiters pri
vater Krankenanstalten (§ 8 Abs. 5,
§§ 52 und 53 O. ö. KAG.)100.-
'54. Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen-
und Kurortegesetz, LGB1. Nr. 47/1961) .... 1000.-
55.Bewilligung zur Nutzung von Heilvor
kommen (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvor
kommen- und Kurortegesetz) .... 500.--
56.Bewilligung zur Inbetriebnahme von
Kuranstalten und Kureinrichtungen
(§ 11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und
Kurortegesetz) bzw. Bewilligung we
sentlicher räumlicher Veränderungen
(§ 11 Abs. 7 leg. cit.) bis zu 5 Betriebs
räumen (Schlaf- und Tagesräume für
Patienten, Ordinationen, Baderäume
u. dgl.)300.-
für jeden weiteren Betriebsraum . . . 50.-
höchstens jedoch2000.-
57.Bewilligung zum Vertriebe und zur
Versendung der Produkte von Heilvor
kommen (§17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom
men- und Kurortegesetz)500.-
VIII. Leichen- und Bestattungswesen
58.Bewilligung zur Einbalsamierung von
Leichen (§ 15 Abs. 2 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961) . . . 300.-
59.Bewilligung zur Errichtung von Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs
gesetz)1000.-
60.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei
chenbestattungsgesetz) 300.-
-'9rT~( T s Tl(tm)
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Schilling
61.Bewilligung zur Überführung von Lei
chen (§ 23 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß
bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn
sitz 100.-
sonst und bei Überführung zur Feuer
bestattung 30.-
62.Bewilligung zur Überführung enterdig-
ter Leichen (§ 28 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß . 30.-
IX. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
63.Bewilligung zur Umwandlung landwirt
schaftlich genutzter Grundstücke in
Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-
setz, LGB1. Nr. 31/1958) 40.-
64.Feststellung von Eigenjagdgebieten,
Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen
(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,
LGB1. Nr. 32/1964, i. d. F. d. O. ö. Jagd
gesetznovelle 1970, LGB1. Nr. 39)
für das Hektar1.-
höchstens jedoch2000.-
C5. Abrundung von Jagdgebieten (§ 13
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar
Arrondierungsgebiet 1.-
66.Bestätigung des Zuschlages bei öffent
licher Versteigerung eines genossen
schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 O. ö.
Jagdgesetz)
bei einem Flächenausmaß bis zu 1000 ha500.-
darüber1000.-
67.Bewilligung einer Ausnahme bei Ver
pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)500.-
68.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36
Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz) 50.-
69.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie
an Personen, die nach Erfüllung der
vorgeschriebenen Ausbildungsbedin
gungen als Beamte oder Angestellte im
Forstberuf oder als Lehrer an einer
forstlichen Lehranstalt tätig sind (§ 37
O. ö. Jagdgesetz) 50.-
70.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahres Jagdkarte an andere als die in
Tarifpost 69 genannten Personen, aus
genommen Studierende an der forst
wirtschaftlichen Abteilung der Hoch
schule für Bodenkultur, Schüler der
Bundesförsterschulen, Forstzöglinge und
Berufsjägerlehrlinge (§ 37 O. ö. Jagd
gesetz) 120.-
Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt das Vierfache, wenn der
Abgabenpflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und
außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz
hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des
Ausländers diesbe-
züglich den Inländern gleichgestellt sind und der Abgabenpflichtige dies nachweist.
71 Bewilligung zur Zerlegung von Fischereirechten oder zur geteilten
Verpachtung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr.
32/1896) ....
72.Bewilligung zum Fischfang während
der Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . .
73.Bewilligung zur Verwendung sonst
verbotener Fangarten (§ 41 Fischerei
gesetz)
74.Bewilligung zum Fischfang unter Zu
hilfenahme elektrischen Stromes (§ 1
Elektrofischerei-Verordnung,
LGB1. Nr. 39/1955)
75.Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49
Fischereigesetz)
a)für den Besitzer
b)für den Pächter
76.Anerkennung als Reviergenosse (§ 11
Verordnung vom 19. 12. 1896) ....
77.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Na
turschutzgesetz 1964, LGB1. Nr. 58,
I. bei Errichtung von
a)gewerblichen oder landwirt
schaftlichen Bauten, Nebenge
bäuden, Badehütten, Autoab
stellplätzen, optisch wirkenden
Ankündigungen
b)Wohnhäusern zur Befriedigung
des örtlichen Wohnraumbedar
fes
c)sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern, Garagen, Bootshütten
oder sonstigen Bauwerken
d)Schottergruben, Sandgruben
oder Steinbrüchen im Rahmen
eines landwirtschaftlichen Be
triebes
e)sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen . . .
f)Boots(Bade)stegen oder Anschüt
tungen je m2
höchstens aber
g)Uferbefestigungen
je Laufmeter
höchstens aber
h) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter
höchstens aber
II. bei Abänderungen und Umbauten
a)bei gewerblichen oder landwirt
schaftlichen Bauten, Nebenge
bäuden, Badehütten
b)an Wohnhäusern, die zur Befrie
digung des örtlichen Wohn
raumbedarfes dienen ....
c)an sonstigen Wohn(Wochen-
end)häusern, Garagen, Boots
hütten oder sonstigen Bauwer
ken
Schilling
100.- 50.-
100.-
100.-
1000.- 100.-
1000.-
300.-
500.-
1000.-
1500.- 2500.-
20.- 1000.-
20.- 1000.-
10.- 1000.-
150.- 250.-
500,-
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Schilling
III. bei Erweiterung
a)von Schottergruben, Sandgruben
oder Steinbrüchen gemäß I lit. d 1000.-
b)von Schottergruben, Sandgruben
oder Steinbrüchen gemäß I lit. e 2000.-
Naturschutzverordnung 1965, LGB1. Nr. 19, bei
a)Errichtung von Bauwerken .... 200.-
b)Errichtung von Einfriedungen
je Laufmeter2.-
höchstens aber200.-
c)Eröffnung oder Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand- oder Schotter
gruben 1000.-
d)Errichtung optisch wirkender An
kündigungen je angefangener Qua
dratmeter 100.-
?9. Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1 O. ö.
Naturschutzverordnung 1965) .... 20.-
80.Bewilligung zum Sammeln von Wein
bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur
schutzverordnung 1965) 30.-
81.Sammelbewilligung gemäß § 10 Abs. 4
O. ö. Naturschutzverordnung 1965 . . 50.-
X. Campingplatzwesen
82.Bewilligung zur Errichtung und zum Be
trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2
O. ö. Campingplatzgesetz,
LGB1. Nr. 49/1967) je500.-
XI. Bauwesen
83.Für jede Angelegenheit des Bauwesens,
für die im Besonderen Teil des Tarifes
zur Gemeindeverwaltungsabgabenver
ordnung das Ausmaß der Verwaltungs
abgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß
auch dann, wenn es sich im Einzelfall
Schilling
um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.
S. 1177/1937, GB1. f. d.L.Ö. Nr. 526/1939)
a)Neuzulassung1000.-
b)Ergänzung der Zulassung .... 500.-
c)Verlängerung der Zulassung . . . 500.-
150.-
Abs. 8 O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1950)
XII. Elektrizitätswesen
86.Bewilligung zur Vornahme von Vorar
beiten für die Errichtung einer elektri
schen Leitungsanlage (§ 5 O. ö. Stark
stromwegegesetz 1970, LGB1. Nr. 1/1971) 150.-
87.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb
nahme, Änderung oder Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen (§ 6 O. ö.
Starkstromwegegesetz 1970), je Bewil
ligung 150.-
88.Einräumung von Leitungsrechten (§11
O. ö. Starkstromwegegesetz 1970) . . 150.
89.Enteignung (§ 17 O. ö. Starkstromwege
gesetz 1970) 150.-
Sonstiges
90.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan
deswappens (§ 1 Gesetz über den Schutz
des o. ö. Landeswappens,
LGB1. Nr. 29/1948)
a)zwecks einmaliger Verwendung . . 300.-
b)zwecks dauernder Führung . . . 2500.-
91.Bewilligung zur gewerbsmäßigen An
fertigung und zum Vertrieb von Gegen
ständen mit dem Landeswappen als
Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den
Schutz des o. ö. Landeswappens) . . . 500.-
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