LGBL_OB_19710830_36•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1971 - GVV. 1971)
LGBL_OB_19710830_36Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1971 - GVV. 1971)Gazette30.08.1971
§ 1
(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN
ANGELEGENHEITEN DER GEMEINDEVERWALTUNG (DAS
SIND DIE ANGELEGENHEITEN DES EIGENEN WIRKUNGSBE
REICHES DER GEMEINDE AUS DEM BEREICH DER LANDES
VOLLZIEHUNG UND DER BUNDESVOLLZIEHUNG) ZU ENTRICH
TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,
EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF
MAßGEBEND.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzu-
heben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine
Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent
richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe
sich ergebende Groschenbeträge sind in der Weise
auf einen Schilling zu runden, daß Beträge unter
fünfzig Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von fünfzig oder mehr Groschen als ein
Schilling gerechnet werden.
§ 2
(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver
liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom
men wird.
(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal
tungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die
Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Wird die Verwaltungsabgabe nicht in einem Bescheid vorgeschrieben, der im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ergeht, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid vorzuschreiben.
§ 4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die
gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten
der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die
in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und
der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungs
abgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet wer
den, bei den Behörden der Gemeinden mittels der
von der Landesregierung, in den Städten mit
eigenem Statut von der betreffenden Stadt, aufge
legten Verwaltungsabgabemarken einzuheben. Die
Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Behör
den der Gemeinden während der Amtsstunden er
hältlich sein.
(2)Die Verwaltungsabgabemarken sind sogleich
in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde
verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche
nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken
aufzukleben und sodann durch amtliche überstem-
pelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie
so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der
Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem
die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar
geld entrichtet werden, sind sie auf das von der Be hörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGB1. Nr. 13, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 64/1967 und LGB1. Nr. 53/1968 aufgehoben.
Für die o. ö. Landesregierung:
Demuth
Landeshauptmann-Stellvertreter
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.
Stück, Nr. 35 u. 36
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
Schilling
Schilling
A. Allgemeiner Teil
1.Verleihung von Berechtigungen . . .
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be
stätigungen (ausgenommen Übernahms
bestätigungen und dgl.)
3.Aufnahme von Niederschriften über
mündliches Anbringen
4.Beglaubigungen, Uberbeglaubigungen,
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Du
plikaten für jeden Bogen der Urschrift .
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungsplänen,
Bebauungs- oder Teilbebauungsplänen
(§10 Bauordnung für Oberösterreich,
GuVBl. Nr. 15/1875; § 3 Linzer Bauord
nung, GuVBl. Nr. 22/1887; § 1 Steyrer
Bauordnung, GuVBl. Nr. 14/1875)
a)für den ersten Plan oder Abzug
(Lichtpause) je Blatt DIN A 4
koloriert
nicht koloriert
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt
DIN A 4
koloriert
nicht koloriert
6.Genehmigung von Teilungen zur Schaf
fung von Bauplätzen oder Kleingarten
flächen (§ 1 Abs. 2 lit. a Bauordnungs
novelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947; § 1
Abs. 2 lit. a Linzer Bauordnungsnovelle
1946, LGB1. Nr. 9/1947); Genehmigung
von Bauplätzen ohne Grundteilung (§ 2
Bauordnungsnovelle 1946; § 2 Linzer
Bauordnungsnovelle 1946); Genehmi
gung von Aufteilungen zwecks Schaf
fung von Bauplätzen (§10 Abs. 1 Bau
ordnungsnovelle 1946; § 10 Abs. 1 Lin
zer Bauordnungsnovelle 1946)
a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche
bis 600 m2
b)für je angefangene weitere 100 m2 .
7.Genehmigung von Veränderungen
eines Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer
Kleingartenfläche„ eines Kleingartenflä-
30.-
15.-
15.-
15.-
100, 60, 60, 30, 100, 10,
100.-
chenteiles oder einer sonstigen bebauten Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b Bauordnungsnovelle 1946; § 1 Abs. 2 lit. b Linzer Bauordnungsnovelle 1946) .
8.Amtliche Bekanntgabe der Baulinie und
des Niveaus (§10 Bauordnung für Ober
österreich; §§6 und 8 Linzer Bauord
nung; §§ 6 und 8 Steyrer Bauordnung)
60.-
10.- 2500.-
a)textliche Auskünfte aus Flächenwid-
mungs-, Bebauungs- oder Teilbe
bauungsplänen mit zeichnerischer
Darstellung in den Lageplänen pro
Auskunft und Baufall
b)Bekanntgabe und Ausstecken der
Baulinie und des Niveaus in der Na
tur je angefangenen Laufmeter der
Straßenfront des Bauplatzes . . .
höchstens jedoch
Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller
Straßenfronten des Bauplatzes, mindestens aber die
längste Straßenfront der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.
9.Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Um
bauten von Gebäuden einschließlich
Provisorien (§ 1 Bauordnung für Obej-
österreich; § 12 Linzer Bauordnung; § 12
Steyrer Bauordnung)
10.- 100.-
für je angefangene 10 m2 jedes Geschosses (einschließlich
Kellergeschosse, ausgenommen Dachgeschosse) . . . mindestens aber je
Gebäude ....
einschließlich Provisorien; Baubewilligung für die Erneuerung eines
Dachstuhles (§ 1 Bauordnung für Oberösterreich; § 12 Linzer
Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung) für je angefangene 10 m2
überbaute
10.- 40.-
Fläche
mindestens aber
höchstens jedoch1500.-
11.Baubewilligung für den Abbruch von
Gebäuden (§ 1 Bauordnung für Ober
österreich; § 12 Linzer Bauordnung;
§ 12 Steyrer Bauordnung)
für jedes Geschoß 40.-
12.Baubewilligung für Geschäftsportale,
soweit die Bauführung nicht unter Tarif
post 9 fällt (§ 1 Bauordnung für Ober
österreich; § 12 Linzer Bauordnung; § 12
Steyrer Bauordnung),
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Schilling
je angefangenen Laufmeter der straßen
seitigen Hausfront 10.-
mindestens aber 50.-
13.Sonstige Baubewilligung, soweit sie
nicht unter Tarifpost 18 fällt (§ 1 Bau
ordnung für Oberösterreich; § 12 Linzer
Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung). 50.-
14.Überprüfung von statischen Berech
nungen und der dazugehörigen Pläne
(§ 5 Bauordnung für Oberösterreich;
§ 85 Linzer Bauordnung; § 72 Steyrer
Bauordnung)
je Seite 15.-
Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit
von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.
15.Stundung der Gehsteigherstellung über
Parteiansuchen (§ 11 Linzer Bauord
nung; § 11 Steyrer Bauordnung) . . . 40.-
16.Überprüfung und Klausulierung von zu
sätzlich oder nachträglich eingereichten
Plankopien
je Plansatz 60.-
17 Überwachung der Einhaltung der Bau
linie und des Niveaus (§ 47 Bauordnung
für Oberösterreich; § 88 Linzer Bauord
nung; § 75 Steyrer Bauordnung)
je angefangenen Laufmeter der Straßen
front des Bauplatzes 5.-
höchstens jedoch 500.-
Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller Straßenfronten des
Bauplatzes, mindestens aber die längste Straßenfront der Berechnung
der Abgabe zugrundezulegen.
18.Bewilligung für Abweichungen von den
genehmigten Bauplänen (§ 7 Bauord
nung für Oberösterreich; § 22 Linzer
Bauordnung; § 22 Steyrer Bauordnung)
für je angefangene 100 m2 Geschoß
fläche 20.-
mindestens aber 30.-
höchstens jedoch2000.-
19.Benützungsbewilligung für Bauführun
gen (§ 48 Bauordnung für Oberöster
reich; § 82 Linzer Bauordnung; § 70
Steyrer Bauordnung): ein Drittel der
anläßlich der Erteilung der Baubewilli
gung berechneten Abgabe, mindestens
jedoch
a)bei Bauführungen nach Tarifpost 9 . 50.-
b)bei anderen Bauführungen . . . 30.-
20.Ausstellung von Bauvollendungszeug
nissen über Parteiansuchen (§ 48 Bau
ordnung für Oberösterreich; § 82 Linzer
Bauordnung; § 70 Steyrer Bauordnung). 20.-
21.Ausstellung von Kanalbefunden oder
Senkgrubenbefunden (§ 48 Bauordnung
für Oberösterreich; § 82 Linzer Bauord
nung; § 70 Steyrer Bauordnung) . . . 60.-
Schilling
22.Bewilligung von Bauerleichterungen im
Einzelfall (§ 3 Gesetz betreffend die Zu
lässigkeit von Bauerleichterungen,
LGuVBl. Nr. 37/1921) 60.-
23.Bewilligung für die Errichtung oder we
sentliche Änderung von Aufzügen (§ 3
O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956);
Benützungsbewilligung für Aufzüge (§ 6
Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz); Bewilli
gung für die Wiederbenützung gesperr
ter Aufzüge (§ 10 Abs. 4 O. ö. Aufzugs
gesetz) 60.-
24.Befreiung von zwingenden Vorschriften
der Reichsgaragenordnung (§ 58 Abs. 2
Reichsgaragenordnung, DRGB1. 1939
I S. 219) 60.-
II. Veranstaltungswesen
25.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh
rungen von Dilettantentheatern (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. II
26.Bewilligung von Fernsehveranstaltun
gen mittels sogenannten Heimempfän
gers ohne vergrößernde Projektion (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jedes
Fernsehgerät 40.-
27.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Unterhaltungsspielapparaten oder
Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden
Apparat bzw. Automaten 50.-
28.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Musikautomaten mit Geldeinwurf
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für
jeden Automaten100.-
29.Bewilligung von Tanzunterhaltungen,
Unterhaltungsfesten und musikalischen
Darbietungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz)
a)das Zehnfache des (bei Abstufungen
höchsten) Eintrittspreises für eine
Person, mindestens aber ....70.-
höchstens jedoch2500.-
b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs
absicht (freiwillige Spenden, Regie
kostenbeiträge, Erwartung einer
Umsatzerhöhung und dgl.) . . .50.-
30.Bewilligung von Faschings- und Schau
umzügen sowie sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und Be
lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz), sofern die Bewilligung nicht
unter Tarifpost 29 fällt 50.-
31.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist
(§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 50.-
32.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz) 100.-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.
Stück, Nr. 35 u. 36
Schilling
300.-
100.-
Veranstaltungsgesetz)
III. Straßenverkehrswesen
34.Bewilligung von Ausnahmen von einer
Beschränkung für das Halten und Par
ken oder von einem Hupverbot (§ 45
Abs. 2 und § 94 d Z. 5 Straßenverkehrs
ordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1.
Nr. 159)
a)für eine einmalige Straßenbenützung 50.-
b)für mehrmalige Straßenbenützung . 100.-
35.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und
5 und § 94 d Z. 6 StVO. 1960),
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)je Fahrzeug 30.-
b)je Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 60.-
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)je Fahrzeug 100.-
b)je Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 200.-
36.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb
von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 und § 94 d
Z. 7 StVO. 1960) 300.-
37.Bewilligung zur Vornahme von Arbei
ten auf oder neben Straßen (§§ 90 und
94 d Z. 11 StVO. 1960)100.-
38.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 13
StVO. 1960) 30.-
IV. Leichen- und Bestattungswesen
Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961) je Leiche ....
chen (§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz) 100.-
Schilling
Gebietes der Gemeinde (§ 28 O. ö. Leichenbestattungsgesetz)
einschließlich Leichenpaß . 30.-
V. Sonstiges
42.Bewilligung für eine frühere Aufsperr
stunde oder für eine spätere Sperr
stunde in Gast- und Schankgewerbebe-
trieben (§ 54 a Gewerbeordnung)
je bewilligte angefangene Stunde . . 10.-
43.Zeitliche Befreiung von der Grund
steuer (§ 3 Grundsteuerbefreiungsge
setz, LGB1. Nr. 53/1948; § 6 Abs. 1 und 2
Grundsteuerbefreiungsgesetz1968,
LGB1. Nr. 7): das Einfache der anläßlich
der Erteilung der Baubewilligung be
rechneten Abgabe.
44.Gewährung einer Ausnahme vom An
schlußzwang an eine öffentliche Was
serversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Ge
meinde-Wasserversorgungsgesetz,
LGB1. Nr. 38/1956)200.-
45.Bewilligung einer Ausnahme von der
Anschlußpflicht an die gemeindliche
Müllabfuhr (§ 2 Abs. 3 O. ö. Müllab
fuhrgesetz, LGB1. Nr. 15/1959) . . . 100.-
46.Gestattung der Verwendung des Ge
meindewappens (§ 4 Abs. 3 Oberöster-
reichische Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45; § 3 Abs. 3 Statut für die
Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 46/
1965; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt
Steyr, LGB1. Nr. 47/1965; § 3 Abs. 3
Statut für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/
a)an Vereinigungen, die gemein
nützigen, mildtätigen, kirchlichen,
kulturellen oder sportlichen Zwek-
ken dienen200.-
b)sonst 2000.-
47.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz
wert der zu versteigernden Gegen
stände 1 v. H., mindestens aber . . . 100.-
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