LGBL_OB_19710903_37•Gesetz, mit dem das O.ö. Verwaltungsabgabengesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1971)
LGBL_OB_19710903_37Gesetz, mit dem das O.ö. Verwaltungsabgabengesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1971)Gazette03.09.1971
"(4) Amtshandlungen in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Amtshandlungen auf Grund eines Einschreitens der Agrarbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe."
"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von viertausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten dürfen."
7.Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 f eingefügt:
"§ 2 a
(1)Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten
der Landesverwaltung sind ausschließliche Lan
desabgaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45. Ver
waltungsabgaben in Angelegenheiten der Ge
meindeverwaltung sind ausschließliche Ge
meindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(2)Die Verwaltungsabgaben sind von der in
der Sache in erster Instanz zuständigen Be
hörde einzuheben.
(3)Die Verwaltungsabgaben fließen der Ge
bietskörperschaft zu, die den Aufwand der
gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu tragen
hat, sofern sich aus den folgenden Absätzen
nicht anderes ergibt.
(4)Die von einem Gemeindeverband oder
von einer Bundesbehörde eingehobenen Vex-
waltungsabgaben fließen jener Gebietskörper
schaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme
der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei
der Verleihung der Berechtigung besorgt wird.
(.-) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder Bundesbehörden
eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre
Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
§ 2b
Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 20. Stück, Nr. 37, 38 u. 39
verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
§ 2c
(1)WERDEN EINER PARTEI IN EINER ERLEDIGUNG
MEHRERE BERECHTIGUNGEN VERLIEHEN ODER FÜR
VERSCHIEDENE GESCHÄFTSFÄLLE MEHRERE AMTS
HANDLUNGEN ZUGLEICH VORGENOMMEN UND IST FÜR
JEDE DER VERLEIHUNGEN ODER AMTSHANDLUNGEN
EINE VERWALTUNGSABGABE FESTGESETZT, SO SIND
DIE VERWALTUNGSABGABEN NEBENEINANDER ZU
ENTRICHTEN.
(2)Erfordert ein Geschäftsfall mehrere Amts
handlungen, für die gesonderte Verwaltungs
abgaben vorgesehen sind, so sind alle in Be
tracht kommenden Verwaltungsabgaben neben
einander zu entrichten.
(3)Wird eine Berechtigung mehreren Perso
nen gemeinsam verliehen oder eine Amtshand
lung im gemeinsamen Interesse mehrerer
Personen vorgenommen, so ist die Verwal
tungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch
sind die Parteien Gesamtschuldner.
(4)Wird eine im Tarif (§ 2) angeführte Rechts
vorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung
zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe be
stehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand
inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 2d
Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter
Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der
Abgabenexekutionsordnung, BGB1. Nr. 104/1949, in der Fasssung des
Bundesgesetzes BGB1. Nr. 53/1963 sind
a)hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in An
gelegenheiten der Gemeindeverwaltung:
der Bürgermeister im übertragenen Wir
kungsbereich;
b)hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in An
gelegenheiten der Landesverwaltung: die
nach § 2 a Abs. 2 zuständigen Behörden.
§ 2e
Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr
einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung
durch Verordnung zu regeln.
§ 2f
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der
notdürftige Unterhalt
des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."
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