Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg | Omnilex
LGBL_OB_19711005_41•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg
LGBL_OB_19711005_41Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde WaldburgGazette05.10.1971
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1971 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldburg
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 16. August 1971 der Gemeinde Waldburg, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Waldburg:
Auf einer goldenen, durchgehenden Brücke mit zwei grünen, bogenförmigen Durchlässen in Silber vier grüne, stammlose, am oberen Schildrand anstoßende Waldbäume.