Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des
Bauschbetrages für den Ersatz
der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971 | Omnilex
LGBL_OB_19711217_55•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des
Bauschbetrages für den Ersatz
der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971
Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des
Bauschbetrages für den Ersatz
der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971
LGBL_OB_19711217_55Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des
Bauschbetrages für den Ersatz
der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971Gazette17.12.1971
der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 22, November 197t über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971
In Durchführung des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 250, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Jähr 1971 mit S 210.- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am 1. Juli 1971 verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.