Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 22, November 1971
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Obertraun
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. ! der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 22. November 1971 der Gemeinde Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Obertraun:
Zwischen linkem, grünen Schräghaupt, darin ein silberner, spitzer Dreiberg, und linkem, blauen Schrägfuß in Gold ein roter, schreitender Höhlenbär.