O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
bei einem Alter des Versehrtenwenn seit dem Unfall verflossen sind
bis zwei Jahremehr als
246810
Jahre
unter 25 Jahren
von 25 bis unter 30 Jahren
von 30 bis unter 35 Jahren
von 35 bis unter 40 Jahren
von 40 bis unter 45 Jahren
von 45 bis unter 50 Jahren
von 50 bis unter 55 Jahren
von 55 bis unter 60 Jahren
von 60 bis unter 65 Jahren
von 65 und mehr Jahren7.0 6.9 6.8 6.7 6.6 6.5 6.3 6.1 5.9 5.7
9.0 8.8 8.5 8.2 7.9 7.6 7.2 6.7 6.3 5.811.0 10.6 10.1 9.6 9.2
8.7 8.0 7.3 6.6 5.813.0 12.4 11.7 11.1 10.5 9.8 8.9 7.9 6.9 5.914.2
13.4 12.6 11.8 10.9 9.7 8.5 7.2 5.916.0 15.0 14.0 13.0 12.0 10.5
9.0 7.5 6.0
Seite 6
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 2. Stück, Nr. 2, 3 u. 4
- Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der Z. 1 gilt der vierzehnfache Monatsbetrag der Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte, jedoch ohne Zuschüsse und ohne Wohnungsbeihilfe.
§ 2
Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O. ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegeselzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O. ö. Gemeinde-Unfallfürsoryegesetzes.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.