Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 27. März 1972 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Roßbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 ler
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der
Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 27. März 1972 der Gemeinde Roßbach, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Roßbach:
über silbernem Schildfuß, darin eine blaue Wellenleiste, in Rot ein silberner Roßrumpf.