Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis | Omnilex
LGBL_OB_19720605_16•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis
LGBL_OB_19720605_16Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im MühlkreisGazette05.06.1972
Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 24. April 1972 der Gemeinde Schönau im Mühlkreis, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schönau im Mühlkreis:
In Gold zwei schwarze, schräggekreuzte Brände, darunter eine rote Muschel.