Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weibern | Omnilex
LGBL_OB_19720605_17•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weibern
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weibern
LGBL_OB_19720605_17Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde WeibernGazette05.06.1972
Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 15. Mai 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weibern
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 15. Mai 1972 der Gemeinde Weibern, politischer Bezirk Gries-kirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weibern:
Geteilt; oben in Rot eine goldene, stilisierte Krone, die unten auf der Teilungslinie in Form eines Doppelsturzsparrens, oben in den Schildecken und zwischen diesen in der Mitte in Spitzen endet; unten von Blau und Silber mit zweieinhalb rechten Spitzen gespalten.