LGBL_OB_19720608_18•Gesetz über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - O.ö. ROG.)
LGBL_OB_19720608_18Gesetz über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - O.ö. ROG.)Gazette08.06.1972
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff und Abgrenzung
(1)Dieses Gesetz regelt die Raumordnung im Lande
Oberösterreich.
(2)Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die
planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur Gewähr
leistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung
des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles
unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegeben
heiten sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke
rung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in
der Gemeinschaft.
(3)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Gesetz
eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte
und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen.
(4)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der
Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zustän
digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir
kung zu.
(1) Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in Teilräumen haben sich der Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen sind aufeinander abzustimmen.
(2)Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb ein
zelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind deren
Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berück
sichtigen.
(3)Planungen und Maßnahmen der Gebietskörper
schaften und anderer Planungsträger sind soweit als
möglich aufeinander abzustimmen.
(4)Auf die Sicherung oder Wiederherstellung eines
ausgewogenen Haushaltes der Natur als Lebens
grundlage der gegenwärtigen und künftigen Bevöl
kerung ist entsprechend Bedacht zu nehmen, insbe
sondere auf
1.die Sicherung des Bodens, der Pflanzen- und Tier
welt;
2.die Sicherung des natürlichen Wasserhaushaltes
einschließlich der Heilquellen;
3.die Sicherung des Klimas einschließlich der Heil-
klimate und der Reinheit der Luft;
4.die Sicherung der Versorgung mit Wasser sowie
die Sicherung der Abwasser- und der Abfallbesei
tigung;
5.den Schutz vor Naturkatastrophen, vornehmlich
durch richtige Standortwahl;
6.den Schutz vor Lärmbelästigungen, Geruchsbe
lästigungen, Strahlungen und Erschütterungen;
7.die Sicherung gesunder Lebens- und Arbeitsbe
dingungen.
(5)Zur Sicherung oder Verbesserung der wirt
schaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse
ist anzustreben:
1.In Gebieten, in denen die Lebens- und Arbeits
bedingungen im Verhältnis zum Landesdurch
schnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder in
denen ein derartiges Zurückbleiben befürchtet
werden muß, sollen die wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Verhältnisse - z. B. durch den
Ausbau gut ausgestatteter zentraler Orte sowie
durch die! Erhaltung oder Schaffung einer aus
reichenden1 Anzahl von gesicherten Erwerbsmög
lichkeiten - verbessert werden.
2.Die allgemeine räumliche Struktur in Verdich
tungsgebieten mit günstigen Lebens- und Arbeits
verhältnissen soll in der Entwicklung gesichert
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werden. Verdichtungsgebiete sind Gebiete, in denen die räumliche Verteilung von Arbeits- und Wohnstätten, von dazugehörigen zentralen Einrichtungen für die soziale und kulturelle Versorgung der Bevölkerung und von Verkehrseinrichtungen eine weit über dem Landesdurchschnitt liegende Dichte erreicht hat.
(7) Auf die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, ist besonders Bedacht zu nehmen. Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind, dürfen für andere Nutzungen nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden. (s) Das Verkehrsnetz und die Versorgungseinrichtungen sowie das Angebot an Verkehrs- und Versorgungsleistungen sind in Übereinstimmung mit der angestrebten räumlichen Entwicklung auszubauen. Hiebei ist auf die Möglichkeit von Strukturverbesserungen, eine bestmögliche Verbindung der zentralen Orte mit ihrem Einzugsbereich und damit im Zusammenhang auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit besonders Bedacht zu nehmen.
(9) Im Interesse einer ausgewogenen Gemeindestruktur sind Gemeinden anzustreben, die auf Grund ihrer Einwohnerzahl, einer entsprechenden Größe ihres Gemeindegebietes, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen imstande sind, den durch den allgemeinen höheren
Standard erhöhten siedlungshygienischen, sozialen und kulturellen Anforderungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Eine dieser Zielsetzung am besten dienende Siedlungsstruktur soll herbeigeführt werden. Hiebei ist besonders Bedacht zu nehmen auf
(10)Gebiete, die sich für die Erholung besonders
eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiterentwickelt werden durch die Schaffung von
(11)Auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende
Ordnung der Landschaft durch deren Erhaltung, Ge
staltung und Pflege ist durch folgende Zielsetzungen soweit als möglich Bedacht zu nehmen:
(12)Auf raumbedeutsame Maßnahmen und raum
bedeutsame Erfordernisse der Landesverteidigung
und des Zivilschutzes ist Bedacht zu nehmen.
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§ 3 Wirkung der Raumordnungsgrundsätze
(1)BEI ALLEN RAUMBEDEUTSAMEN MAßNAHMEN DES
LANDES, DER DURCH LANDESRECHTLICHE VORSCHRIFTEN EIN
GERICHTETEN GEMEINDEVERBÄNDE, DER GEMEINDEN UND
DER AUF GRUND VON LANDESGESETZEN EINGERICHTETEN
KÖRPERSCHAFTEN ÖFFENTLICHEN RECHTES IST AUF DIE RAUM
ORDNUNGSGRUNDSÄTZE BEDACHT ZU NEHMEN.
(2)Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vor
haben sowie Fach- und Einzelplanungen im Gebiete
des Landes, durch die Raum beansprucht wird, das
heißt, für deren Verwirklichung Grund und Boden
im größeren Umfang benötigt werden, oder durch
die - auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht
werden - die räumliche Struktur oder die Entwick
lung des Raumes wesentlich beeinflußt werden.
§ 4 Raumordnungsbeirat;, Aufgaben
(1)Beim Amt der Landesregierung wird ein Raum
ordnungsbeirat eingerichtet. Aufgabe des Raumord
nungsbeirates ist es, Angelegenheiten der Raumord
nung zu beraten. Im Raumordnungsbeirat können
Vorschläge zu Raumordnungsmaßnahmen erstattet
werden.
(2)Die Landesregierung hat den Raumordnungs
beirat von jeder Vorlage eines Flächenwidmungs
planes oder einer Änderung eines solchen Planes
durch eine Gemeinde (§ 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3)
sowie -von jeder Mitteilung eines Versagungsgrun-
des (§ 21 Abs. 7) an eine Gemeinde unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
§ 5 Raumordnungsbeirat; Organisation
(1)Der Raumordnungsbeirat besteht aus dem Vor
sitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und
höchstens achtundzwanzig weiteren Mitgliedern.
(2)Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das
für die Angelegenheiten der Raumordnung zustän
dige Mitglied der Landesregierung. Stellvertreter des
Vorsitzenden ist ein von der Landesregierung zu
bestellendes Regierungsmitglied jener in der Lan
desregierung am stärksten vertretenen Partei, der
der Vorsitzende nicht angehört.
(3)Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere
Mitglieder an:
a)sechs Mitglieder, die auf Grund von Vorschlägen
der Fraktionen des Landtages von der Landes
regierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht
kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke
zu; kommt demnach einer Fraktion ein Vor
schlagsrecht für eines der sechs Mitglieder nicht
zu, so ist dennoch über Vorschlag dieser Fraktion
ein weiteres Mitglied des Raumordnungsbeirates
zu bestellen;
b)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Oberösterreich, der Landwirt
schaftskammer für Oberösterreich, der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg;
(4)Die Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution
zu entsenden; hievon ist der Landesregierung schrift lich Mitteilung zu machen.
(5)Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern
gemäß Abs. 3 ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw. zu
entsenden. Durch Ausscheiden frei gewordene Stel
len sind neu zu besetzen.
(e) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates solange im Amt, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.
(7)Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist
ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatz
mitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reisekosten.
(8)Der Raumordnungsbeirat kann seinen Sitzun
gen Sachverständige und Auskunftspersonen bei
ziehen.
(9)Das Nähere über die Geschäftsführung des
Raumordnungsbeirates hat die Landesregierung
durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des
Raumordnungsbeirates).
II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung
§ 6 Aufgaben
Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist es, insbesondere
1.den Zustand des Raumes durch Untersuchung der
natürlichen, wirtschaftlichen, soziologischen und
kulturellen Gegebenheiten zu erforschen sowie
deren Veränderungen zu beobachten (Raumfor
schung des Landes);
2.die überörtliche zusammenfassende Planung für
eine den Raumordnungsgrundsätzen und den Er
gebnissen der Raumforschung des Landes ent
sprechende Ordnung des Landesgebietes (Lan
desplanung) oder seiner Teile (Regionalplanung)
aufzustellen und der Entwicklung anzupassen;
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raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer Planungsträger unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung); die unter Z. 3 genannten Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung über Ersuchen bekanntzugeben;
bei der Raumordnung und den Fachplanungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken.
§ 7 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1)Die Behörden und Dienststellen des Bundes und
des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden,
sonstige Körperschaften öffentlichen Rechtes und
andere Planungsträger haben der Landesregierung
die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen
Auskünfte über ihre raumbedeutsamen Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2) zu erteilen.
(2)Die Landesregierung kann die Gemeinden durch
Verordnung verpflichten, eigene raumbedeutsame
Maßnahmen, deren Kenntnis für die überörtliche
Raumordnung erforderlich ist, der Landesregierung
anzuzeigen. In einer solchen Verordnung ist konkret
festzulegen, welche Art von Maßnahmen dieser An
zeigepflicht unterliegen.
(3)Außerdem haben die Gemeinden Äußerungen
zu raumbedeutsamen Maßnahmen anderer Stellen
zu erstatten, soweit sie von der Landesregierung
hiezu aufgefordert werden und dies für die überört
liche Raumordnung erforderlich ist.
(4)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht
gegeben, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsge
heimnisse verletzt würden oder besondere öffent
liche Geheimhaltungsinteressen (etwa solche der
Landesverteidigung) entgegenstehen.
§ 8 Raumordnungskataster
(t) Zur Erfassung aller für die Raumordnung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen, in den alle für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten einschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 und 2 bekanntgegebenen raumbedeutsamen Maßnahmen aufzunehmen sind.
(2) Der Raumordnungskataster kann von allen Planungsträgern eingesehen werden.
§ 9 Raumordnungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der
überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 2) durch Verordnung Raumordnungsprogramme aufzustellen.
(2)Ausgehend von den Ergebnissen der Raum
forschung haben Raumordnungsprogramme die an
gestrebten Ziele der Raumordnung näher festzu
legen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen
Maßnahmen aufzuzeigen.
(3)Raumordnungsprogramme können für das ge
samte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramm)
oder für Landesteile (regionale Raumordnungspro
gramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung
(Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) aufge
stellt werden.
(4)Die Landesregierung hat dabei festgelegte
Planungen des Bundes zu berücksichtigen und auf
Planungen benachbarter Länder, soweit diese. Aus
wirkungen auf das Land haben, auf Planungen der
Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer
Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raum
bedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger
tunlichst Bedacht zu nehmen.
(5)überörtliche Planungen des Bundes (Abs. 4)
sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich
zu machen.
(e) Bis zur Erlassung regionaler Raumordnungsprogramme können einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. In einer solchen Verordnung sind die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen für ein bestimmtes Gebiet unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze und unter Koordinierung der Fach- und Einzelplanungen aufzuzeigen.
(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung zur Einsicht aufzulegen.
§ 10 Verfahren
(1)Bei Abfassung der Raumordnungsprogramme
(§ 9 Abs. 1) hat die Landesregierung den in Betracht
kommenden Bundesdienststellen, den Landesregie
rungen anderer Bundesländer, soweit deren Inter
essen berührt werden, den betroffenen Gemeinden,
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober
österreich, der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer füi
Oberösterreich sowie sonstigen Körperschaften
öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß
deren Interessen berührt werden, innerhalb einei
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für Verordnungen gemäf
§ 9 Abs. 6.
§ U Änderung
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnunger gemäß § 9 Abs. 6 dürfen
nur geändert werden
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(2) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 12 Wirkung
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 gilt § 3 sinngemäß.
(s) Bei Erlassung genereller und individueller Verwaltungsakte im Landesvollzugsbereich ist auf Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen.
III. ABSCHNITT Ortliche Raumordnung
§ 13 Aufgaben
Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist es, insbesondere
1.den Zustand des Raumes durch Untersuchung der
natürlichen, wirtschaftlichen, soziologischen und
kulturellen Gegebenheiten zu erforschen sowie
deren Veränderungen zu beobachten (Raum
forschung der Gemeinde);
2.die örtliche zusammenfassende Planung für eine
den Raumordnungsgrundsätzen und den Ergeb
nissen der Raumforschung der Gemeinde ent
sprechende Ordnung des Gemeindegebietes oder
seiner Teile aufzustellen und der Entwicklung
anzupassen;
3.raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde und
anderer Planungsträger unter Zugrundelegung
der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzu
stimmen (Koordinierung);
4.bei der Raumordnung und den Fachplanungen
des Bundes und des Landes sowie bei der Raum
ordnung der angrenzenden Gemeinden auf die
Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung
der Gemeinde hinzuwirken.
§ 14 Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 4 gilt sinngemäß
hinsichtlich der für die örtliche Raumordnung der Gemeinde
wesentlichen Gegebenheiten und Erfordernisse.
§ 15 Flächenwidmungsplan
(I) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 13 Z. 2) durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen des Landes
und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 nicht widersprechen.
(2)Die Gemeinde hat die Inangriffnahme der
Arbeiten für die Aufstellung des Flächenwidmungs
planes der Landesregierung anzuzeigen. Die Landes
regierung haj: hierauf der Gemeinde die Ziele und
Festlegungen! der überörtlichen Raumordnung be
kanntzugeben.
(3)Ausgehend von den Ergebnissen der Raum
forschung hat der Gemeinderat vor Aufstellung des
Flächenwidmungsplanes die angestrebten Ziele der
örtlichen Raumordnung näher festzulegen und die
zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen auf
zuzeigen.
(4)Der Flächenwidmungsplan hat für das gesamte
Gemeindegebiet festzulegen, welche Flächen als
Bauland (§ 16), als Verkehrsflächen (§ 17) oder als
Grünland (§ 18) gewidmet werden.
(5)Im Rahmen dieser Widmungen können Vor-
behaltsflächen für öffentlichen Zwecken dienende
und dem umliegenden Gebiet funktioneil zugeord
nete Einrichtungen und Anlagen (wie Heil- und
Pflegeanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen,
Kindergärten, Ladenzentren, Parkanlagen, Sport-
und Spielplätze) festgelegt werden.
(e) Der Eigentümer von Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen festgelegt sind (Abs. 5), kann nach Ablauf von sechs Jahren die Einlösung verlangen. Das Einlösungsbegehren ist bei der Gemeinde zu ¦stellen. •Vorbehaltsflächen für Zwecke der Gemeinde kann die Gemeinde, andere Vorbehaltsflächen kann jener Rechtsträger einlösen, der den öffentlichen Zweck, für den die Vorbehaltsflächen festgelegt sind, nachweisbar zu verwirklichen beabsichtigt. Kommt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Einlösungsbegehrens bei der Gemeinde ein Vertrag, mit dem die Gemeinde oder ein anderer Rechtsträger Eigentum oder ein dingliches Nutzungsrecht an den betreffenden Grundflächen erwirbt, nicht zustande, so ist die Widmung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Die als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundflächen dürfen im abgeänderten Flächem-widmungspla*. nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.
(7)Durch die Bestimmungen des Abs. 6 wird ein
durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht,
Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu
nehmen, nicht berührt.
(8)Die Flächenwidmungen gemäß Abs. 4 und 5
sind so festzulegen, daß nach Möglichkeit eine räum
lich funktionale Gliederung des Gemeindegebietes
und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht
wird. .
(9)Für verschiedene räumlich übereinanderlie-
gende Ebenen desselben Planungsgebietes können
verschiedene Widmungen festgelegt werden.
(10)Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter
Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen
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Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger tunlichst Bedacht zu nehmen.
(n) Bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes, insbesondere festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Landes- und Bezirksstraßen, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung) und Nutzungsbeschränkungen (wie Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Schutzzonen für Straßen, Sicherheitszonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen und Bruchgebiete) zu berücksichtigen und diese im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(12)Die Form und Gliederung des Flächenwid
mungsplanes sowie die Verwendung bestimmter
Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der
zeichnerischen Darstellungen sind durch Verordnung
der Landesregierung näher zu regeln.
(13)Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkraft
treten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht
aufzulegen.
§ 16 Bauland
(1)Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen
werden, die sich auf Grund der natürlichen Voraus
setzungen für die Bebauung eignen und dem voraus
sichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen.
Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegeben
heiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr,
Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für
eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren
Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für
die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und
sonstige Versorgung erforderlich machen würde,
dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(2)Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweck
mäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete,
Dorfgebiete, Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Ge
schäfts- oder Kerngebiete, gemischte Baugebiete,
Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen
und Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die
einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen. Ihre Lage
ist so aufeinander abzustimmen, daß eine gegen
seitige Beeinträchtigung weitestgehend vermieden
wird.
(3)Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzu
sehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere
Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohnge
bieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaft
lichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen
und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner
mit sich bringt; unter den gleichen Voraussetzungen
dürfen in Wohngebieten dem Fremdenverkehr
dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden.
Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in reinen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die der Deckung des Bedarfes der Bewohner dienen.
(4)Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzu
sehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forst
wirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe,
im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen be
stimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 3) er
richtet werden dürfen.
(5)Als Kur- und Fremdenverkehrsgebiete sind
solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Kur
anstalten, Beherbergungsbetriebe, im übrigen aber
nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Frem
denverkehr dienen, bestimmt sind. Hiebei können
im Interesse der Erhaltung ihres Charakters Flächen
bezeichnet werden, die nicht bebaut oder auf denen
nur Kuranstalten errichtet werden dürfen.
(6)Als Geschäfts- oder Kerngebiete sind solche
Flächen vorzusehen, die vornehmlich für öffentliche
Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Dienst
leistungsbetriebe sowie für Versammlungs- und
Vergnügungsstätten einschließlich der dazugehöri
gen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und
Anlagen, die Gefahren oder erhebliche Belästigun
gen für die im Geschäfts- oder Kerngebiet wohnhafte
oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in
Geschäfts- oder Kerngebieten nicht errichtet werden.
(7)Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen
vorzusehen, die für nicht wesentlich störende Be
triebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen
bestimmt sind, die in Wohngebieten (Abs. 3) oder
in Geschäfts- oder Kerngebieten (Abs. 6) errichtet
werden dürfen.
(8)Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen
vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen,
die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbeL
sondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Er
schütterungen stören und nicht, insbesondere durch
Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung
gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die
solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und
Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet
werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht
errichtet werden.
(9)Als Industriegebiete sind solche Flächen vor
zusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche
Anlagen von nicht unter Abs. 8 fallenden Betrieben
bestimmt sind. In Industriegebieten dürfen auch die
solchen Betrieben zugeordneten Betriebe, Verwal
tungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze
errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen
dürfen nicht errichtet werden.
(10)Als Ländeflächen sind Flächen an Wasser
straßen vorzusehen, die für den Übergang des Per
sonen- oder Güterverkehrs vom Wasserweg auf den
Landweg bestimmt sind. Auf Ländeflächen können
neben den erforderlichen Transporteinrichtungen,
.",...,.
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Lager- und Verkehrsflächen auch zugehörige Verwal-tungs-, Betriebs- und Betriebswohngebäude sowie dem Betrieb von Ländeflächen zugeordnete Dienstleistungsbetriebe errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
(n) Als Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen, sind solche Flächen vorzusehen, die ausschließlich für Bauten zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt sind.
(12)Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge
sundheitliche und sportliche Zwecke dürfen in Wohn
gebieten, Dorfgebieten, Kur- und Fremdenverkehrs
gebieten, Geschäfts- oder Kerngebieten sowie in ge
mischten Baugebieten errichtet werden, soweit sie
mit der Widmung des betreffenden Gebietes in Ein
klang gebracht werden können. In Betriebsbauge
bieten und in Industriegebieten dürfen solche An
lagen nur dann errichtet werden, wenn für sie ein
Bedarf besteht, der in besonderer Weise mit den im
Betriebsbaugebiet oder Industriegebiet errichteten
Betrieben zusammenhängt.
(13)Teile eines als Bauland gewidmeten Gebietes,
in denen zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände
besonders der Stadt-, Orts- oder Dorferneuerung
dienende Maßnahmen erforderlich sind, können im
Flächenwidmungsplan als Sanierungsgebiet kennt
lich gemacht werden. Die Kenntlichmachung hat
lediglich die Wirkung, daß die Gemeinde verpflichtet
ist, innerhalb von drei Jahren für das Sanierungs
gebiet einen Bebauungsplan zu erlassen. Ab dem
Inkrafttreten des Bebauungsplanes, spätestens jedoch
mit Ablauf der dreijährigen Frist, gilt die Kenntlich
machung des Sanierungsgebietes im Flächenwid
mungsplan als nicht erfolgt; der Flächen widmungs
plan ist bei der nächsten Änderung zu berichtigen.
(14)Für alle als Bauland gewidmeten Flächen kann
die Dichte der Bebauung festgelegt werden. Die
Gemeinde hat hiebei auf die örtlichen Gegeben
heiten, die jeweilige Widmung sowie die sich aus
der Festlegung der Bebauungsdichte ergebenden
Folgen (wie Verkehrserschließung einschließlich der
Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung
durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen) Be
dacht zu nehmen.
§ 17 Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind für den fließenden und ruhenden Verkehr
bestimmte Flächen mit besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich
der dazugehörigen Anlagen vorzusehen.
§ 18 Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland auszuweisen.
(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land-und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.
(s) Im Grünland sind insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:
1.größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die
für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen
Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Park
anlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und
Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Winter
sportanlagen einschließlich der Schipisten; Frem
denverkehrsbetriebe ;
2.Dauerkleingärten;
3.Erwerbsgärtnereien;
4.Friedhöfe.
(4)Je nach Erfordernis sind überdies sonstige
Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Ab-
grabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen^ minerali
scher Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen,
Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Alt
material, Fahrzeugwracks und dergleichen), Schieß
stätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen.
(5)Im Grünland dürfen nur solche Bauten und
Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungs
gemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu ge
hören im besonderen auch Bauten und Anlagen für
den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.
§ 19 Bebauungsplan
(1)Jede Gemeinde hat in Durchführung der Raum
ordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der ört
lichen Raumordnung (§ 13 Z. 2) durch Verordnung
Bebauungspläne aufzustellen, soweit zur Sicherung
einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die
Aufschließung bestimmter Gebiete für die Bebauung
und die Regelung der Art der Bebauung erforderlich
ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungs
grundsätzen, den Raumordnungsprogrammen des
Landes, Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 und dem
Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2)Die im Flächenwidmungsplan festgelegten Wid
mungen einschließlich der Vorbehaltsflächen, die im
Flächenwidmungsplan gesondert ausgewiesenen Ge
biete und Flächen sowie die Planungen des Bundes
und des Landes (§ 15 Abs. 11) sind in den Bebauungs
plänen ersichtlich zu machen.
(s) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.
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(i) Das durch einen Bebauungsplan erfaßte Planungsgebiet ist im Plan genau abzugrenzen und hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet darzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 10, 12 und 13 des § 15 gelten für Bebauungspläne sinngemäß.
§ 20 Inhalt der Bebauungspläne
(1)In den Bebauungsplänen sind nach Maßgabe
des § 19 festzulegen bzw. auszuweisen:
1.die öffentlichen Bauplätze und die öffentlichen
Erholungs flächen;
2.die Bauweise (Abs. 3);
3.die Fluchtlinien (Abs. 4);
4.die Gebäudehöhe (Abs. 5);
5.der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen;
6.die Art der Anlagen der Wasserversorgung und
der Abwasserbeseitigung;
7.die bestehenden Bauten und Anlagen;
8.abzutragende Bauten und Anlagen.
(2)In den Bebauungsplänen können nach Maßgabe
des § 19 darüber hinaus insbesondere festgelegt oder
ausgewiesen werden:
1.die Bauplätze, ihre Mindestgröße und Höhen
lage;
2.das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);
3.Baufluchtlinien, an die im Baufall angebaut wer
den muß;
4.Fluchtlinien für verschiedene übereinander-
liegende Ebenen desselben Planungsgebietes;
5.höchstzulässige äußere Abmessungen von Ge
bäuden und Anlagen;
6.Höhenlinien;
7.die Flächen, die im öffentlichen Interesse (Um
gebung von Denkmalen, bauliche und landschaft
lich wertvolle Ausblicke usw.) von jeder oder
von einer bestimmten Bebauung freizuhalten
sind;
8.Zu(Aus)gangs- und Zu(Aus)fahrtsverbote gegen
bestimmte Verkehrsflächen;
9.die Art und der Verlauf der Anlagen der Ener
gieversorgung und der Fernmeldeeinrichtun
gen;
10.die Lage der vorhandenen und geplanten öffent
lichen Verkehrseinrichtungen;
11.Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;
12.Flächen für Gemeinschaftsanlagen, wie Kinder-
und Jugendspielplätze, Spiel- und Liegewiesen,
Ruheplätze, Wäschetrockenplätze, kleine Müll
sammelplätze ;
13.Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern und
Vorkehrungen zu deren Erhaltung;
14.die äußere Gestaltung von Bauten und Anlagen,
wie Schauseitenausbildungen, Arkaden, Uber-
bauungen, Färbelung, Höhe, Form und Ein
deckung der Dächer, Errichtung von Gemein
schaftsantennen ;
15.Vorkehrungen zur Erhaltung sowie Gestaltung
charakteristischer Stadt- und Ortskerne sowie
von Bau- oder Naturdenkmalen;
16.Bestimmungen über Einfriedungen;
17.Bestimmungen über Nebengebäude.
(") An Bauweisen sind insbesondere zu unterscheiden:
1.geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von
Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze
fortlaufend gebaut werden muß, sofern die Bau
ordnung nicht Ausnahmen zuläßt;
2.offene Bauweise, wenn die Bauwerke allseits
freistehend mit einem bestimmten Mindestab
stand von den seitlichen Grenzen und der
hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden
müssen, sofern die Bauordnung nicht Ausnahmen
zuläßt;
3.gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbar
ten Bauplätzen die Bauwerke an der gemein
samen seitlichen Grenze aneinandergebaut, nach
allen anderen Seiten aber freistehend errichtet
werden müssen;
4.Gruppenbauweise, wenn auf mehr als zwei neben
einanderliegenden Bauplätzen die Bauwerke an
den gemeinsamen Grenzen aneindergebaut und
nur an den Enden der einzelnen Baugruppen
Seitenabstände freigehalten werden müssen.
(4)An Fluchtlinien im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind
zu unterscheiden:
1.Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwi
schen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen
Grundstücken;
2.Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die
gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bau
wich), den Hof oder den Garten (vordere, seit
liche, innere Baufluchtlinie) mit dem Bau oder
Bauteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern
die Bauordnung nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt;
3.Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Ge
bieten verschiedener Widmungen.
(5)Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl
der Geschosse über dem Erdboden bzw. der Haupt
gesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten
Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichs
ebenen festzulegen; sie kann für die Straßenseite
und für die Hof- oder Gartenseite verschieden fest
gelegt werden.
(e) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist regelmäßig durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe des Prozentsatzes der bebaubaren Fläche beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoß-fläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.
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§ 21 Verfahren
(1)Bei Abfassung des Flächenwidmungsplanes hat
die Gemeinde den in Betracht kommenden Dienst
stellen, die der Gemeinde bekannte Planungsinter
essen des Bundes (§ 15 Abs. 11) wahrzunehmen
haben, ferner der Landesregierung, den benachbarten
Gemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirt
schaft für Oberösterreich, der Landwirtschafts
kammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbei
ter und Angestellte für Oberösterreich, der Land
arbeiterkammer für Oberösterreich, sonstigen Kör
perschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt
ist, daß deren Interessen berührt werden, sowie hin
sichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundflächen der zuständigen Bezirksgrundverkehrs-
kommission innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan auf
zustellen, ist überdies vom Bürgermeister durch vier-
wöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Auf
forderung kundzumachen, daß jeder Planungsträger
innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist
seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magi
strat) schriftlich bekanntgeben kann. Diese Kund
machung kann, wenn die Gemeinde regelmäßig ein
amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem
Blatt erfolgen.
(3)Bei Abfassung eines Bebauungsplanes gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4)Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungs
planes oder eines Bebauungsplanes durch den Ge
meinderat ist der Plan durch sechs Wochen zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt
(Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berech
tigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berech
tigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregun
gen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magi
strat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinde
rat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen
Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung
von Anregungen oder Einwendungen ist durch An
schlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen
vor und überdies während der Auflage und, wenn
die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungs
blatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisen. Eine
Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der
zur Einsichtnahme aufgelegenen Fassung ist nur nach
vorheriger Anhörung der durch die Änderung Be
troffenen zulässig, sofern durch die Änderung nicht
nur Anregungen oder Einwendungen von Betroffe
nen entsprochen werden soll, die für andere keine
Rückwirkungen haben.
(5)Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwid
mungsplan oder einen Bebauungsplan, so ist dieser
mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunter
lagen (§ 15 Abs. 3) vor Kundmachung des Beschlus
ses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor
zulegen. Flächenwidmungspläne bedürfen der Ge
nehmigung der Landesregierung, Bebauungspläne
bedürfen der Genehmigung der Landesregierung
dann, wenn überörtliche Interessen im besonderen
Maß berührt werden. Bebauungspläne, die keiner Genehmigung bedürfen, sind samt dem dazugehörigen Akt nach Einsichtnahme ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde zurückzugeben.
(a) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Pl$n
(7) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungs-grund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
(s) Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der zugehörigen Unterlagen (Abs. 5) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt (Abs. 7), so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(9)Innerhalb zweier Wochen nach Einlangen des
genehmigten Planes bei der Gemeinde bzw. des Ab
laufes der sechsmonatigen Frist im Falle des Abs. 8
ist der Plan kundzumachen. Im Falle einer Ver
sagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des
Planes zu unterbleiben.
(10)Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Pla
nes sind dem Amt der Landesregierung, eine Aus
fertigung des Planes ist - ausgenommen in Städten
mit eigenem Statut - der Bezirksverwaltungsbe
hörde vorzulegen.
§ 22
Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes
(1)Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre durch
öffentliche Kjundmachung jedermann, der ein be
rechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, aufzu
fordern, allfällige Anregungen auf Änderung des
Flächenwidmüngsplanes schriftlich beim Gemeinde
amt (Magistrat) einzubringen. Die Kundmachung ist
durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen.
Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mit
teilungsblatt heraus, so kann die Kundmachung auch
in diesem Blatt erfolgen. Anregungen sind innerhalb
von acht Wochen, gerechnet vom Tage des An
schlages der Kundmachung an der Amtstafel bzw.
vom Tage der Ausgabe des amtlichen Mitteilungs
blattes, in dem die Kundmachung erfolgt ist, einzu
bringen.
(2)Nach Ablauf der achtwöchigen Frist (Abs. 1)
hat der Gemeinderat zu entscheiden, ob die Voraus-
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Setzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Vorbehaltsflächen (§15 Abs. 5), gegeben sind. Bejahendenfalls ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten.
§ 23
Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(1)Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne
sind bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
wenn es das Gemeinwohl erfordert zu ändern.
(2)Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne
können geändert werden, wenn öffentliche Inter
essen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berück
sichtigen sind, und Interessen Dritter nicht verletzt
werden.
(3)Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des § 21 Abs. 1 und 4 bis 10 singemäß. Im Sinne
des § 21 Abs. 1 ist jedoch benachbarten Gemeinden
und Körperschaften öffentlichen Rechtes Gelegenheit
zur Stellungnahme nur zu geben, wenn deren Inter
essen durch die beabsichtigten Planänderungen be
rührt werden. Eine Planauflage (§ 21 Abs. 4) ist nicht
erforderlich, wenn die von der beabsichtigten Plan
änderung Betroffenen vor der Beschlußfassung an
gehört werden.
(4)Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung
entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungs
pläne und der Bebauungspläne tunlichst Rücksicht
zu nehmen.
§ 24
Wirkung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(1)Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwid
mungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinn
gemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame
Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungs
bereich.
(2)Generelle und individuelle Verwaltungsakte
der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze
umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches dürfen
einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan
nicht widersprechen.
(3)Die Verhängung von Bausperren für die Er
lassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen
oder Bebauungsplänen richtet sich nach den Be
stimmungen der Bauordnung.
§ 25 Entschädigung
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureif-
machung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Hat der Eigentümer eines im Sinne des § 16 Abs. 1 als Bauland geeigneten und nicht von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erfaßten Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers Kosten für die Baureif-machung des Grundstückes im Vertrauen darauf aufgewendet, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, und wird durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes die Bebauung verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dort, wo für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.
(2)Wird durch Erlassung oder Änderung eines
Flächenwidmungsplanes ein als Bauland im Sinne
des § 16 Abs. 1 geeignetes Grundstück zur Gänze
oder überwiegend von Bauland umschlossen und
entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück
nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine
Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der
Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungs
planes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses
Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wert
verminderung zu leisten.
(3)Der Antrag auf Entschädigung (Abs. 1 und 2)
ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch be
gründenden Flächenwidmungsplanes oder Bebau
ungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein
zubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls
über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungs
betrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag
ist auf Grund der Schätzung mindestens eines be
eideten Sachverständigen festzusetzen.
(4)Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbe
trages (Abs. 3) ist keine Berufung zulässig. Jede
Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwal
tungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungs
betrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem
Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das
Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksver
waltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung
des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des
Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 8. Stück,
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mf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann lur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine mdere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte üntschädigungsbetrag als vereinbart.
(5) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die AAirkung eines Flächenwidmungsplanes bzw. eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert, und wird die
äbauung des Grundstückes durch eine nachträg-iche, innerhalb von zwölf Jahren in Kraft getretene Änderung oder Neuerlassung eines Flächenwid-nungsplanes bzw. eines Bebauungsplanes zulässig, ;o hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Auf-lebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, ler angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung les Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Ver-iußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages iur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Jnterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis md jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen ge^ vesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes ;chon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich ge-vesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Ver-rages und die Herstellung in den vorigen Stand zu ordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der zwölfjährigen Frist und lach der Änderung oder Neuerlassung des Flächen-vidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung 'ür die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird und kann bei son-;tigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Afiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des Bau- "ewilligungsbescheides geltend gemacht werden.
IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten lieses Gesetzes haben alle Gemeinden, in denen loch kein Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht, einen Flächenwidmungsplan nach diesem Gesetz zu beschließen (§ 21 Abs. 5). Die Landesregierung kann auf sachlich beu gründeten Antrag des Gemeinderates diese Frist aus öffentlichen Rücksichten erstrecken, und zwar insbesondere dann, i wenn auf Grund der räumlichen Lage sowie auf Grujnd der baulichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde die Verwirklichung der Raumordnungsgrundsätze nicht gefährdet erscheint oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Planungen gelegen ist.
(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltende Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne
und Teilbebauungspläne sind Flächenwidmungspläne
bzw. Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes.
(3)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängige Verfahren zur Erlassung von Flächen-
widmungs-, Bebauungs- oder Teilbebauungsplänen
sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
Die sechsmonatige Frist gemäß § 21 Abs. 8 und 9
beginnt jedoch bei Plänen, die sich zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes schon beim Amt der
Landesregierung zur Genehmigung befinden, nicht
mit dem Einlangen des Planes beim Amt der Landes
regierung, sondern erst mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu laufen.
§ 27 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit
diesem Gesetz in Kraft.
(3)Alle landesgesetzlichen Vorschriften über An
gelegenheiten,' die in diesem Gesetz geregelt sind,
werden aufgehoben.
(4)Art. XV Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember
1969, LGB1. Nr. 21/1970, mit dem baurechtliche Vor
schriften abgeändert werden, bleibt unberührt.
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