Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk | Omnilex
LGBL_OB_19720703_21•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk
LGBL_OB_19720703_21Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde MarchtrenkGazette03.07.1972
der o. ö. Landesregierung vom 29. Mai 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Marchtrenk
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 29. Mai 1972 der Gemeinde Marchtrenk, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Marchtrenk :
Schräglinks erniedrigt geteilt; oben in Rot ein goldener, wachsender Wolf; unten in Silber zwei blaue Schräglinksbalken.