Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Attersee | Omnilex
LGBL_OB_19720727_24•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Attersee
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Attersee
LGBL_OB_19720727_24Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde AtterseeGazette27.07.1972
der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Attersee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 12. Juni 1972 der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöckla-bruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Attersee:
Durch einen goldenen, oben gezinnten, unten eingebogenen Balken geteilt; oben in Rot eine goldene, fünfzackige Krone; unten in Blau ein silberner Fisch.