LGBL_OB_19720831_30•Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wird
LGBL_OB_19720831_30Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wirdGazette31.08.1972
§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
§ 4 Einberufung der Sitzungen des Beirates
(1)DER BEIRAT IST VOM VORSITZENDEN NACH BEDARF
EINZUBERUFEN. DER VORSITZENDE HAT DEN BEIRAT EIN
ZUBERUFEN, WENN ES VON MINDESTENS EINEM DRITTEL
DER MITGLIEDER UNTER ANGABE DES BERATUNGSGEGEN
STANDES VERLANGT WIRD. IN DIESEM FALL IST DER BEIRAT
INNERHALB VON ZWEI WOCHEN SO EINZUBERUFEN, DAß ER
INNERHALB VON WEITEREN DREI WOCHEN ZUSAMMEN
TRETEN KANN.
(2)Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder des
Beirates unter Bekanntgabe der voraussichtlichen
Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweis
bar zu laden. Die Ladung ist den Mitgliedern des
Beirates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
zuzustellen. Im Falle der Verhinderung hat jedes
Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmit
glied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine
Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Ge
schäftsstelle des Beirates rechtzeitig bekanntzugeben.
(3)In besonders dringlichen Fällen kann die Frist
von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.
§ 5 Sitzungen des Beirates
(1)Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 1) in
Sitzungen nach.
(2)Der Beirat ist beratungsfähig, wenn bei einer
Sitzung wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder
(Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden
(Stellvertreters des Vorsitzenden) anwesend ist.
(3)Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich
(4)Der Beirat kann seinen Sitzungen Sachverstän
dige und Auskunftspersonen beiziehen (§ 5 Abs. 1
des Gesetzes). Sachverständige und Auskunftsper
sonen sind beizuziehen, wenn dies vom Vorsitzen
den oder von mindestens einem Drittel der Mit
glieder (Ersatzmitglieder) für erforderlich erachte
wird. Ein Sachverständiger oder eine Auskunfts
person darf jedoch nicht beigezogen werden, wem
sich mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmit
glieder) dagegen ausspricht. Ist ein Sachverständige
oder eine Auskunftsperson der Sitzung des Beirates
beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderlich"
zu veranlassen.
§ 6 Sitzungsprotokoll
(1)über jede Sitzung des Beirates ist ein zusam
mengefaßtes Protokoll (Resumeprotokoll) zu führen
(2)In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort um
Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungs fähigkeit (§ 5 Abs. 2), die Namen der anwesender
Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilneh menden Personen sowie die wesentlichen Beratungs
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 12. Stück,
Nr. 28, 29, 30, 31 u. 32
Seite 49
[egenstände und die darauf Bezug habenden zusam-aengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung An-resenden aufzunehmen. (s) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer ibzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Pro-okollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates st unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsproto-olles zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichti-iung des Protokolles findet nur statt, wenn dies pätestens in der der Zustellung des Protokolles fol-enden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) ^erlangt wird und sich die Mehrheit der anwesen-en Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen usspricht.
§ 7 Geschäftsstelle des Beirates
(1)Die Geschäfte des Beirates werden beim Amt
er o. ö. Landesregierung von derjenigen Abteilung
esorgt, der diese Aufgabe nach den einschlägigen
)rganisationsvorschriften des Amtes zukommt.
(2)Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben
mter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des
ieirates.
(3)Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für
ie Sitzungen des Beirates beizustellen und das Er-
ebnis der Beratungen im Beirat derjenigen Stelle,
on der der Beirat eingeschaltet wurde bzw. der
ach den maßgeblichen organisationsrechtlichen
Forschriften der Landesverwaltung zuständigen
)rganisationseinheit bekanntzugeben.
§ 8 Reisekostenersatz der Beiratsmitglieder
Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes ihrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ädoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseosten (§ 5 Abs. 7 des Gesetzes).
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19720831_30",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19720831_30",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}