geändert wird
"§ 20.
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfond:
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82
84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45
in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischei
Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 39/1969, sinngemäß
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann dei
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlage1!
binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen eil
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse eine:
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben de
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätig
werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts
behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechste
der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden
(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungei
des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden §
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965
LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Novelle
zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965
LGBl. Nr. 39/1969, keine Anwendung."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tage* ihrer Kundmachung' im Landesgesetzblatt für Ober Österreich in Kraft.