Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" widerrufen
und das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer-Land"
erklärt wird
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" widerrufen und das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer-Land" erklärt wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,
LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" (Verordnung der o. ö, Landesregierung vom 14. Dezember 1970, LGB1. Nr. 68) wird widerrufen.
§ 2
Das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land wird zum Fremdenverkehrsgebiet
"Weyer-Land" erklärt.
§ 3
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2
angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 4
Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Weyer an der Enns" wird mit 60 v. H. dem "Kurfonds Weyer-Markt" und mit 40 v. H. dem neuen Fremdenverkehrsverband "Weyer-Land" übertragen.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.