LGBL_OB_19730117_1•Gesetz über das Kindergartenwesen und das Hortwesen (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz)
LGBL_OB_19730117_1Gesetz über das Kindergartenwesen und das Hortwesen (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz)Gazette17.01.1973
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Einrichtung, in der Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zur Erreichung des schulpflichtigen
Alters, allenfalls nach § 20 Abs. 2 bis zur Erreichung
der Schulfähigkeit, durch hiezu befähigte Personen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
beaufsichtigt, erzogen und betreut werden
(§ 3 Abs. 1).
(2)Sonderkindergarten im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Einrichtung, in der behinderte Kinder vom
vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung
der Schulfähigkeit durch hiezu befähigte Personen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
beaufsichtigt, erzogen und betreut werden
(§ 3 Abs. 2).
(3)Hort im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrich
tung, in der schulpflichtige Kinder außerhalb des
Schulunterrichtes durch hiezu befähigte Personen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
beaufsichtigt, erzogen und betreut werden
(§4 Abs. 1).
(4)Sonderhort im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Einrichtung, in der behinderte schulpflichtige Kinder
außerhalb des Schulunterrichtes durch hiezu be
fähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes beaufsichtigt, erzogen und betreut
werden (§ 4' Abs. 2).
(5)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)
äind die vom Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband errichteten und erhaltenen Kin^
dergärten (Horte). Alle übrigen Kindergärten (Horte)
sind Privatkindergärten (Privathorte).
(e) Unter Errichtung eines Kindergartens ist die Gründung des Kindergartens und die Festsetzung seiner örtlichen Lage (Sitz) zu verstehen.
(7) Unter Erhaltung eines Kindergartens ist die Beistellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen und anderer erforderlicher Personen, die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb des Kindergartens notwendigen Gebäude, Räume und sonstigen Kindergartenliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgaben sowie der Bildungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude, Räume und sonstigen Kindergartenliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zum Beispiel Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen.
(s) Unter Stillegung eines Kindergartens ist die vorläufige Einstellung seines Betriebes ohne Auflassung des Kindergartens zu verstehen.
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(9)Unter Auflassung eines Kindergartens ist die
Aufhebung seiner Errichtung zu verstehen.
(10)Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 9 gelten
sinngemäß für Sonderkindergärten, Horte und Son
derhorte.
II. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche und private
Kindergärten (Hörte)
§ 3 Aufgabe des Kindergartens
(1)Aufgabe des Kindergartens ist es, die Er
ziehung der Kinder durch die Familie zu unter
stützen und zu ergänzen. Dabei sind die Anlagen
der Kinder nach grundlegenden sittlichen, religiösen
und sozialen Werten ihrer Entwicklung entsprechend
zu entfalten. Der Kindergarten hat Möglichkeiten
zur Entwicklung eines gesunden Gefühllebens zu
bieten, die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens
zu fördern und die Anlagen zu zielgerichteter
schöpferischer Aktivität zur Entfaltung zu bringen.
Weiters ist auf die körperliche Entwicklung, die
nötige körperliche Pflege und die Gesundheit der
Kinder zu achten, an der Verhütung von Fehlent
wicklungen mitzuwirken und unter Ausschluß jedes
schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit zu
fördern. Unter Auswertung der jeweiligen Erkennt
nisse der Erziehungswissenschaften und der Kinder
psychologie hat der Kindergarten seine Aufgabe ins
besondere durch geeignetes und ausreichendes Spiel
sowie durch die erzieherische Wirkung, welche die
Gemeinschaft Gleichaltriger bietet, zu erfüllen.
(2)Im Sonderkindergarten ist die Aufgabe des
Kindergartens unter Bedachtnahme auf Art und
Grad der Behinderung der Kinder nach den Erfah
rungen der Heilpädagogik zu erfüllen. Im übrigen
gelten für Sonderkindergärten, soweit nicht anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes
über die Kindergärten sinngemäß.
(3)Bei der Erfüllung der Aufgaben (Abs. 1 und 2)
ist in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungs
berechtigten) der Kinder und mit der Schule, die die
Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammen
zuarbeiten.
(4)Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
§ 4 Aufgabe des Hortes
(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Erziehung der Kinder durch die
Familie und durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Dabei
sind die Anlagen der Kinder nach grundlegenden sittlichen,
religiösen und sozialen Werten ihrer Entwicklung entsprechend zu
entfalten. Der Hort hat den Kindern Möglichkeiten zur Förderung und
Hilfe zur Erfüllung ihrer, insbesondere der mit dem Schulbesuch
verbundenen Pflichten sowie Möglichkeiten zu einer sinnvollen
Freizeitgestaltung zu bieten. Die Aufgabe des Hortes ist auch durch
die erzieherische
Wirkung, welche die Gemeinschaft Gleichaltriger bietet, zu
erfüllen.
(2)Im Sonderhort ist die Aufgabe des Hortes
unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Behin
derung der Kinder nach den Erfahrungen der Heilr
Pädagogik zu erfüllen. Im übrigen gelten für Son
derhorte, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Be
stimmungen dieses Gesetzes über die Horte sinn
gemäß.
(3)Bei der Erfüllung der Aufgaben (Abs. 1 und 2)
ist in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungs
berechtigten) und den Lehrern der Kinder zusam
menzuarbeiten.
(1) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.
§ 5
Jahreskindergärten (Jahreshorte); Saisonkindergärten (Saisonhorte)
(1)Kindergärten (Horte) sind entweder als Jahres
kindergärten (Jahreshorte) oder als Saisonkinder-
gävten (Saisonhorte) zu betreiben,
(2)Jahreskindergärten (Jahreshorte) sind Kinder
gärten (Horte), die - abgesehen von den Ferien -
ganzjährig betrieben werden. Jahreskindergärten
können bei entsprechendem Bedarf auch nur an be
stimmten Tagen während der Woche betrieben
werden (Teilzeitkindergärten).
(s) Saisonkindergärten (Saisonhorte) sind Kindergärten (Horte), die nur während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres aus besonderem Anlaß (zum Beispiel während der Erntezeit; Sommerkindergärten) betrieben werden.
§ 6
Ganztagskindergärten (Ganztagshorte); Halbtagskindergärten
(Halbtagshorte)
Jahreskindergärten (Jahreshorte) und Saisonkindergärten (Saisonhorte) sind entweder als Ganztagskindergärten (Ganztagshorte) oder als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) zu betreiben.
§ 7 Gruppen
(1)In den Kindergärten (Horten) sind die Kinder
in Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Kinder
in einer Gruppe darf dreißig nicht übersteigen.
(2)In Sonderkindergärten (Sonderhorten) darf die
Zahl der Kinder in einer Gruppe zwölf nicht über
steigen. Soweit nicht heilpädagogische Grundsätze
dagegen sprechen, sind nach Möglichkeit Kinder mit
gleichartiger Behinderung in einer Gruppe zusam
menzufassen. In einer Gruppe mit blinden, taub
stummen oder mehrfach behinderten Kindern oder
mit Kindern verschiedener Behinderung darf die
Zahl der Kinder zehn nicht übersteigen. In einer
Gruppe mit Schwerstbehinderten Kindern darf die
Zahl der Kinder acht nicht übersteigen.
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§ 8
Kindergartenleiterin (Hortleiter), Kindergärtnerinnen (Erzieher)
(1)Für jeden Kindergarten ist eine Kindergarten
leiterin, für jeden Hort ist ein Hortleiter zu bestel len. Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) kann auch gleichzeitig eine Gruppe führen (Abs. 3).
(2)Der Kindergartenleiterin (dem Hortleiter) ob
liegt die pädagogische und administrative Leitung
des Kindergartens (Hortes).
(3)In Kindergärten (Horten) ist für jede Gruppe
eine Kindergärtnerin (ein Erzieher) zu bestellen.
(4)Als Kindergartenleiterin (Hortleiter) und als Kindergärtnerin (Erzieher) darf nur bestellt werden, wer die Eignung zur Kindergärtnerin (zum Erzieher)
in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Befähigung besitzt.
(s) Die fachliche Befähigung (Abs. 4) zur Bestellung als Kindergartenleiterin (Hortleiter) eines vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichteten und erhaltenen Kindergartens (Hortes) oder als Kindergärtnerin (Erzieher) in einem solchen Kindergarten (Hort) besitzt, wer den Nachweis des entsprechenden fachlichen Anstellungserfordemisses nach den Bestimmungen des O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungserfordernissegesetzes erbringt. Dies gilt hinsichtlich der übrigen Kindergärten (Horte) sinngemäß. (e) Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) hat in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihre Verpflichtungen nach § 12 erfüllen.
(7) Den Kindergärtnerinnen (Erziehern) sowie den übrigen mit der Aufsicht über die Kinder betrauten Personen obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während ihrer Anwesenheit im Kindergarten' (Hort) sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches des Kindergartens (Hortes) außerhalb des Kindergartens (Hortes).
§ 9 Besuchszeit
(1)Der Kindergarten (Hort) erhalter hat die Zeiten, während der der Kindergarten (Hort) zum Besuch
durch die Kinder offen gehalten wird (Besuchszeit),
festzusetzen. Für einzelne Gruppen kann eine geson
derte Besuchszeit festgesetzt werden.
(2)Bei der Festsetzung der Besuchszeit kann vor
gesehen werden, daß der Kindergarten (Hort), außer
an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, an
einem Wochentag, bei Ganztagskindergärten (Ganz tagshorten) an zwei Nachmittagen einer Woche, ge
schlossen bleibt. Im übrigen ist bei der Festsetzung
der Besuchszeit auf die Dienstzeit der Kindergärt
nerinnen (Erzieher) und des übrigen mit der Auf
sicht über Kinder betrauten Personals sowie auf die Bedürfnisse der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Kinder Bedacht zu nehmen.
(3) Für Teilzeitkindergärten gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Besuchszeit nur für die Tage der Woche festzusetzen ist, während der der Kindergarten betrieben wird.
§ 10 Arbeitsjahr der Jahreskindergärten (Jahreshorte)
(1)Das Arbeitsjahr der Jahreskindergäften (Jah
reshorte) ist nach Möglichkeit dem Schuljahr der
allgemeinbildenden Pflichtschulen anzugleichen und
hat in der Regel am ersten Montag im Sep
tember zu beginnen. Der Beginn des Arbeitsjahres
ist vom Kindergarten(Hort)erhalter festzusetzen.
Das Arbeitsjahr dauert bis zum Beginn des nächsten
Arbeitsjahres.
(2)Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster-
und Pfingstferien sind den örtlichen Bedürfnissen
entsprechend vom Kindergarten(Hort)erhalter fest
zusetzen; die Hauptferien müssen mindestens unun
terbrochen vier Wochen dauern. Bei Bedarf können
Jahreskindergärten (Jahreshorte) auch während der
Hauptferien betrieben werden.
§ 11 Hospitieren und Praktizieren
(t) Der Kindergarten (Hort) erhalter hat einzelnen Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen (Erzieher) über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan (§ 32) das Hospitieren und Praktizieren im Kindergarten (Hort) zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Kindergartens (Hortes) nicht zu befürchten ist.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) in Zusammenarbeit mit der Direktion der betreffenden Bildungsanstalt zu erfolgen.
§12 Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)
(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in
einer dex Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens
(Hortes) dienlichen Weise mit den Kindergärtnerin
nen und ßrziehern zusammenzuarbeiten. Die Eltern
(Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen,
daß die Kinder den Kindergarten (Hort) körperlich
gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig be
kleidet besuchen und daß die Besuchszeit (§ 9) ein
gehalten wird.
(2)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die
Kindergartenleiterin (den Hortleiter) von erkannten
Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm
im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich
zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so
lange vom Besuch des Kindergartens (Hortes) fern
zuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer
den Kindergarten (Hort) besuchender Kinder und
des Kindergarten(Hort)personals nicht mehr besteht.
Bevor das Kind den Kindergarten (Hort) wieder be
sucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzu-
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legen, daß eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, daß ein in den Kindergarten (Hort) aufgenommenes Kind den Kindergarten (Hort) regelmäßig besucht. Ist ein Kind - außer dem Falle des Abs. 2 -¦ voraussichtlich länger als drei Tage verhindert, den Kindergarten (Hort) zu besuchen, so haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Kindergartenleiterin (den Hortleiter) ehestmöglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
§ 13 Ärztliche Betreuung
(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat sicherzu
stellen, daß den Kindern erforderlichenfalls ärztliche
Hilfe geleistet werden kann.
(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat ferner
dafür zu sorgen, daß die Kinder und das Personal
des Kindergartens (Hortes) in jedem Jahr einmal
ärztlich untersucht werden.
(3)Der Erhalter eines Sonderkindergartens hat
überdies dafür zu sorgen, daß eine regelmäßige, dem
Gebrechen der Kinder entsprechende fachärztliche
Betreuung erfolgt.
§ 14 örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1)Die Gebäude, Räume und sonstigen Kinder
garten (Hort) liegenschaften, die für Zwecke eines
Kindergartens (Hortes) verwendet werden, haben
bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Ge
staltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der
Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen
der Sicherheit zu entsprechen. Der Kindergarten
(Hort) muß so gelegen sein, daß er auf einem mög
lichst verkehrsgünstigen und gefahrlosen Weg er
reicht werden kann.
(2)In jedem Kindergarten (Hort) sind für jede
Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen
Nebenräume einzurichten. Werden für zwei Grup
pen gesonderte Besuchszeiten (§ 9 Abs. 1) so fest
gesetzt, daß die Kinder der einen Gruppe den Kin
dergarten (Hort) erst besuchen, wenn die Besuchs
zeit für die Kinder der anderen Gruppe bereits
geendet hat, so kann ein Gruppenraum einschließ
lich der erforderlichen Nebenräume für beide Grup
pen verwendet werden.
(3)Jeder Kindergarten (Hort) ist mit den zur Er
füllung seiner Aufgabe erforderlichen Spielgaben
und Bildungsmitteln auszustatten.
(4)In öffentlichen Kindergärten (Horten), in denen
die Mehrheit der Kinder einem gesetzlich anerkann
ten Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Grup
penraum ein religiöses Symbol (Kreuz, Bild oder
dergleichen) anzubringen.
(5)Jeder Kindergarten (Hort) ist mit einem geeig
neten Spiel(Turn)platz auszustatten.
(e) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kinder-garten(Hort)liegenschaften zu regeln (Kindergarten- (Hort)bau- und -einrichtungsverordnung).
(7) Die Verordnung gemäß Abs. 6 hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Lage und das Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.
§ 15 Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung
(1)Der Bauplan für die Herstellung sowie jede
bauliche Umgestaltung eines Kindergarten (Hort)-
gebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen
Vorschriften - der Bewilligung der Landesregie
rung (Bauplanbewilligung). Im Bewilligungsver
fahren hat - soweit erforderlich - eine durch
Augenschein vorzunehmende kommissioneile Über
prüfung stattzufinden.
(2)Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kinder-
garten(Hort)liegenschaften dürfen für Zwecke eines
Kindergartens (Hortes) ¦- unbeschadet der baurecht
lichen Vorschriften - nur mit Bewilligung der Be
zirksverwaltungsbehörde in Verwendung genommen
werden (Verwendungsbewilligung). Im Bewilli
gungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzu
nehmende Überprüfung stattzufinden.
(3)Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvor
schriften entspricht und sonstigen öffentlichen Inter
essen nicht zuwiderläuft. Die Bewilligung gemäß
Abs. 2 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung
der Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten-
(Hort)liegenschaften nach diesem Gesetz keine
Bedenken bestehen.
§ 16 Widmung für Kindergarten(Hort)zwecke
(1)Gebäude, Räume und sonstige Kindergarten-
(Hort) liegenschaften, für die eine Verwendungsbe
willigung gemäß § 15 Abs. 2 erteilt wurde, sind aus
schließlich für Zwecke des Kindergartens (Hortes)
gewidmet und dürfen, solange diese Widmung be
steht und soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt,
für andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2)In Katastrophenfällen dürfen die Gebäude,
Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegen-
schaften auch für andere Zwecke verwendet werden.
Die für Zwecke eines Hortes gewidmeten Gebäude,
Räume und sonstigen Liegenschaften dürfen über
dies für andere Zwecke mitverwendet werden, wenn
dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Hortes
nicht gehindert wird.
(3)Die Widmung von Gebäuden, Räumen oder
sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften für
Zwecke des Kindergartens (Hortes) darf nur mit
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufge
hoben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des
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Kindergarten(Hort)erhalters zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)-liegenschaften für Zwecke des Kindergartens (Hortes) nicht mehr benötigt werden oder hiefür ungeeignet wurden.
III. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen über öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)
§ 17 Errichtung
(1)Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort)
darf nur errichtet werden, wenn hiefür ein Bedarf
gegeben ist.
(2)Der Bedarf ist als gegeben anzunehmen, wenn
zu erwarten ist, daß der Kindergarten (Hort) von
mindestens fünfzehn Kindern ständig besucht werden
wird. Der Bedarf für einen Sonderkindergarten
(Sonderhort) ist als gegeben anzunehmen, wenn zu
erwarten ist, daß der Sonderkindergarten (Sonder
hort) von mindestens acht behinderten oder von
mindestens fünf schwerstbehinderten Kindern ständig
besucht werden wird.
(3)Die Errichtung des Kindergartens (Hortes.) ist
vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregie
rung schriftlich anzuzeigen.
(4)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)
sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
§ 18 Stillegung
(1) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) kann vom Kindergarten (Hort) erhalter stillgelegt werden, wenn die Besucherzahl so weit zurückgeht, daß dem Kindergarten(Hort)erhalter der Weiterbetrieb nicht zugemutet werden kann.
(ä) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) ist stillzulegen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften nicht mehr den Bestimmungen des § 14 entsprechen oder wenn das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens (Hortes) erforderliche geeignete Personal nicht zur Verfügung steht.
(3)Die Stillegung eines Kindergartens (Hortes) ist vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregie
rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Eine Wiederaufnahme des Betriebes des still
gelegten Kindergartens (Hortes) ist der Landesregie rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Auflassung
(1) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) kann vom Kindergarten (Hort) erhalter aufgelassen werden, wenn dem Kindergarten(Hort)erhalter die Weiterführung, insbesondere aus personellen oder
räumlichen Gründen, nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung voraussichtlich dauernd weggefallen sind.
(s) Die Auflassung eines Kindergartens (Hortes) ist vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 20 Aufnahme
(1)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)
sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,
der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und
des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 allgemein zugänglich.
Die Rechtsbeziehungen zum Kindergarten (Hort) -
erhalter sind privatrechtlicher Natur.
(2)Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schul
fähig sind, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 4 und 7 ausnahmsweise auf die Dauer eines
Jahres - in Sonderkindergärten auch auf längere
Zeit - in den Kindergarten aufgenommen werden,
wenn durch den Kindergartenbesuch eine Förderung
der Schulfähigkeit dieser Kinder erwartet werden
kann und der Kindergartenbetrieb nicht gestört wird.
(3)Für die Aufnahme in einen Kindergarten (Hort)
ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungs
berechtigten) des Kindes erforderlich.
(4)Der Kindergarten (Hort) erhalter ist zur Auf
nahme eines Kindes in den Kindergarten (Hort) nach
Maßgabe der gegebenen personellen und räumlichen
Voraussetzungen verpflichtet.
(5)Die Verpflichtung zur Aufnahme in Kinder
gärten (Horte), deren Erhalter eine Gemeinde oder
ein Gemeihdeverband ist, ist überdies auf Kinder
beschränktj die in der betreffenden Gemeinde bzw.
in einer der den Gemeindeverband bildenden Ge
meinden ihren ordentlichen Wohnort haben.
(0) Der Kindergarten(Hort) erhalter hat die Aufnahme von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Kindergarten (Hort) zu verweigern,
(7) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens (Hortes) angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach nach Möglichkeit aufzunehmen:
a)Kinder, die den betreffenden Kindergarten (Hort)
bereits besucht haben;
b)Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieheri
schen Gründen der Besuch des Kindergartens
(Hortes) geboten erscheint;
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c)Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt
am nächsten stehen;
d)Einzelkinder.
§ 21 Ausschluß
(1)Der Kindergarten (Hort) erhalter hat ein Kind
vom Weiterbesuch des Kindergartens (Hortes) aus
zuschließen, wenn es sich nachträglich erweist, daß
eine der Voraussetzungen für die Verweigerung der
Aufnahme (§ 20 Abs. 6) gegeben war oder wenn
eine dieser Voraussetzungen nachträglich eintritt.
(2)Der Kindergarten(Hort) erhalter kann ein Kind
vom Weiterbesuch des Kindergartens ausschließen,
a)wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) eine
ihnen nach § 12 obliegende Verpflichtung unge
achtet vorangegangener schriftlicher Mahnung
nicht erfüllen oder
b)wenn durch das Verhalten des Kindes die Gruppe
wesentlich und nachhaltig gestört wird.
§ 22 Beiträge der Eltern
(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat zur
Deckung der Kosten der Erhaltung des öffentlichen
Kindergartens (öffentlichen Hortes) sowie der allen
falls verabreichten Verpflegung von den Eltern (Er
ziehungsberechtigten) einen angemessenen, jedoch
insgesamt höchstens kostendeckenden Beitrag (El
ternbeitrag) einzuheben. Beiträge des Landes (§ 29)
sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat
den Elternbeitrag (Abs. 1) tarifmäßig festzusetzen. Hiebei ist
vorzusehen, daß der Elternbeitrag entsprechend den Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnissen der Eltern
(Erziehungsberechtigten) ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden
kann.
(3)Der Elternbeitrag ist privatrechtlicher Natur.
Für erfolglos eingemahnte Elternbeiträge ist auf
Grund von Rückstandsausweisen der Erhalter öffent
licher Kindergärten (öffentlicher Horte) die Voll
streckung im Verwaltungswege zulässig, wenn die
Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbe
hörde bestätigt wurde.
IV. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen über Privatkindergärten (Privathorte)
§ 23 Kindergarten(Hort)erhalter
(1) Einen Privatkindergarten (Privathort) zu errichten ist
berechtigt:
a)jeder österreichische Staatsbürger, der voll hand
lungsfähig und in sittlicher und staatsbürger
licher Hinsicht verläßlich ist;
b)Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetz
lich anerkannte Kirchen und Religionsgesell
schaften;
(2) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens (Hortes) zu erwarten sind.
(s) Der Kindergarten(Hort) erhalter darf, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Kindergartenleiterin (zum Hortleiter) erfüllt, die pädagogische Leitung des Kindergartens (Hortes) selbst besorgen. Besitzt der Kindergarten(Hort) erhalter diese Voraussetzungen nicht, so darf er auf die pädagogische Leitung des Kindergartens (Hortes) keinen Einfluß nehmen.
§ 24 Errichtung
(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Errich
tung eines Privatkindergartens (Privathortes) der
Landesregierung spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Eröffnung des Kindergartens (Hortes)
schriftlich anzuzeigen.
(2)Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen
a)der Nachweis der österreichischen Staatsbürger
schaft (§ 23 Abs. 1 lit. a bzw. c), bei sonstigen
juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 lit. c) überdies
der Nachweis über den Sitz im Inland;
b)der Nachweis, daß entweder der Kindergarten-
(Hort) erhalter selbst oder die für die Bestellung
als Kindergartenleiterin (Hortleiter) vorgesehene
Person die hiefür erforderliche Eignung in ge
sundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Be
fähigung (§ 8 Abs. 4) besitzt;
c)wenn mehrere Gruppen geführt werden sollen
oder wenn nur eine Gruppe geführt werden soll
und der Kindergarten(Hort)erhalter diese Gruppe
nicht selbst führen darf, der Nachweis, daß die
als Kindergärtnerinnen (Erzieher) vorgesehenen
Personen die hiefür erforderliche Eignung in
gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche
Befähigung (§ 8 Abs. 4) besitzen;
d)der Nachweis, daß die Gebäude, Räume und
sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften den
Bestimmungen des § 14 entsprechen (Verwen
dungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 2).
(s) Die Landesregierung hat die Errichtung eines Privatkindergartens (Privathortes) innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige (Abs. 1 und 2) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen.
§ 25 Stillegung
(1) Ein Privatkindergarten (Privathort) kann vom Kindergarten(Hort)erhalter jederzeit stillgelegt werden. Die Stillegung ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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(2)Ein Privatkindergarten (Privathort) ist stillzu
legen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen
Kindergarten(Hort)liegenschaften nicht mehr den Be
stimmungen des § 14 entsprechen oder wenn das
für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens
(Hortes) erforderliche geeignete Personal nicht zur
Verfügung steht.
(3)Kommt der Kindergarten(Hort)erhalter seiner
Verpflichtung zur Stillegung des Kindergartens
(Hortes) gemäß Abs. 2 nicht unverzüglich nach, so
hat die Landesregierung die Stillegung mit Bescheid
zu verfügen.
(4)Die Wiederaufnahme des Betriebes des still
gelegten Kindergartens (Hortes) ist der Landesregie
rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 26 Auflassung
(1)Ein Privatkindergarten (Privathort) kann vom
Kindergarten(Hort)erhalter jederzeit aufgelassen
werden.
(2)Ein Privatkindergarten (Privathort) ist aufzu
lassen, wenn eine der im § 23 Abs. 1 festgesetzten
Voraussetzungen weggefallen ist.
(3)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Auf
lassung des Kindergartens (Hortes) der Landesregie
rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Die Landesregierung hat die Auflassung des
Kindergartens (Hortes) mit Bescheid zu verfügen,
wenn der Kindergarten(Hort)erhalter seiner Ver
pflichtung zur Auflassung gemäß Abs. 2 nicht unver
züglich nachkommt oder wenn die Gesundheit oder
Sittlichkeit der Kinder gefährdet ist.
§ 27 Verweigerung der Aufnahme; Ausschluß
(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Auf
nahme von geistig oder körperlich behinderten
Kindern in den Privatkindergarten (Privathort) zu
verweigern, wenn durch ihren Besuch eine Schädi
gung der übrigen Kinder oder eine Störung des
Kindergarten(Hort)betriebes zu befürchten ist.
(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat ein Kind
vom Weiterbesuch des Privatkindergartens (Privat
hortes) auszuschließen, wenn es sich nachträglich
erweist, daß die Aufnahme gemäß Abs. 1 zu ver
weigern gewesen wäre oder ein Ausschließungs
grund im Sinne des Abs. 1 nachträglich eintritt.
§ 28
Kindergartenleiterin (Hortleiter); Kindergärtnerinnen (Erzieher)
(1) Die Bestellung der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) oder einer Kindergärtnerin (eines Erziehers) sowie der Entfall einer der im § 8 Abs. 4 umschriebenen Voraussetzungen für ihre Bestellung sowie die Abberufung der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) sind vom Kindergarten(Hort)erhalter unverzüglich der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendung einer Kindergartenleiterin (eines Hortleiters) oder einer Kindergärtnerin (eines Erziehers) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 nicht gegeben sind oder nachträglich wegfallen.
V. HAUPTSTÜCK
Beiträge des Landes und der Gemeinden
§ 29 Beitrag des Landes
(1)Das Land hat über Antrag des Kindergarten-
(Hort)erhalters einen Beitrag zum Personalaufwand
eines Kindergartens (Hortes) nach Maßgabe der fol
genden Bestimmungen zu leisten (Landesbeitrag).
(2)Anspruch auf einen Landesbeitrag haben die
Gemeinden und Gemeindeverbände als Erhalter von
öffentlichen Kindergärten (öffentlichen Horten).
(3)Die Erhalter von Privatkindergärten (Privat
horten) haben Anspruch auf einen Landesbeitrag,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)der Privatkindergarten (Privathort) muß allge
mein zugänglich sein (§ 20 Abs. 1 und 2);
b)zur teilweisen Deckung der Erhaltungskosten des
Privatkindergartens (Privathortes) muß ein El
ternbeitrag eingehoben werden, der hinsichtlich
seiner Höhe den durchschnittlichen Elternbeitrag
in einem vergleichbaren öffentlichen Kindergar
ten (öffentlichen Hort) nicht wesentlich über
steigt (§ 22 Abs. 1);
c)der Betrieb des Privatkindergartens (Privat
hortes) darf nicht der Erzielung eines Gewinnes
dienen;
d)für den Privatkindergarten (Privathort) muß ein
Bedarf gegeben sein (§17 Abs. 2).
Die Voraussetzung gemäß lit. a entfällt bei Privatkindergärten (Privathorten), die im Zusammenhang mit einem Unternehmen ausschließlich für Kinder der im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer bzw. für Kinder des, Dienstgebers betrieben werden.
(4)Der Landesbeitrag beträgt für Jahreskinder
gärten (Jahreshorte), die als Ganztagskindergärten
(Ganztagshorte) betrieben werden, für jede gemäß
§ 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergarten
leiterin) und für jeden gemäß § 8 Abs. 4 bestellten
Hortleiter (Erzieher), wenn sie eine Gruppe von
mindestens fünfzehn Kindern - bei Sonderkinder
gärten (Sonderhorten) eine Gruppe von mindestens
sechs. Kindern, wenn es sich jedoch um eine Gruppe
von Schwerstbehinderten Kindern handelt, eine
Gruppe von mindestens vier Kindern - führen,
fünfundsiebzig v. H. des jährlichen Personalaufwan
des für eine kinderlose, unverheiratete Vertrags
kindergärtnerin nach dem Entlohnungsschema I L,
Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 5. Perso
nalaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist das
gesetzliche Monatsentgelt zuzüglich der gesetzlichen
Sonderzahlungen, der gesetzlichen Dienstzulagen,
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der gesetzlichen Teuerungszulagen, der Wohnungsbeihilfe sowie der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für Jahreskindergärten (Jahreshorte), die als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) oder als Teilzeitkindergärten (Teilzeithorte) betrieben werden, sinngemäß, wenn die gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) bzw. der gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Hortleiter (Erzieher) im Kindergarten (Hort) vollbeschäftigt ist. Für den Fall, daß die gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) bzw. der gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Hortleiter (Erzieher) nicht vollbeschäftigt ist sowie für Saisonkindergärten (Saisonhorte) gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Landesbeitrag bei Jahreskindergärten (Jahreshorten), die als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) oder als Teilzeitkindergärten (Teilzeithorte) betrieben werden, fünfundsiebzig v. H. des tatsächlichen jährlichen Personalaufwandes und bei Saisonkindergärten (Saisonhorten) fünfundsiebzig v. H. des jeweiligen tatsächlichen Personalaufwandes beträgt; der tatsächliche Personalaufwand ist in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abs. 4 zu ermitteln. (e) Der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für ein Kalenderjahr ist bis spätestens 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung zu stellen; dem Antrag sind die für die Ermittlung des Landesbeitrages erforderlichen Nachweise anzuschließen. Stichtag hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurde der Kindergarten (Hort) erst nach dem Stichtag errichtet, so gilt für den erstmaligen Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages der Tag der Antragstellung als Stichtag.
(7)Der Antrag auf Gewährung des Landesbei
trages für Saisonkindergärten (Saisonhorte) ist spä
testens eine Woche nach Einstellung des Betriebes
des Saisonkindergartens (Saisonhortes) bei der Lan
desregierung zu stellen; dem Antrag sind die für
die Ermittlung des Landesbeitrages erforderlichen
Nachweise anzuschließen. Stichtag hinsichtlich der
Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist der zehnte Be
suchstag nach Aufnahme des Betriebes des Saison-
kindergartens (Saisonhortes).
(8)Der Landesbeitrag für einen Jahreskindergar
ten (Jahreshort) ist in jeweils zwei gleichen Teil
beträgen am 1. März und am 1. September des lau
fenden Kalenderjahres fällig. Der Landesbeitrag für
einen Saisonkindergarten (Saisonhort) ist nach
Rechtskraft des Bescheides fällig.
(9)Den Trägern von Anstalten, in denen Kinder
heimmäßig untergebracht sind und in denen für
diese Kinder kindergarten (hört) ähnliche Einrichtun
gen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten
(Horte) im Sinne dieses Gesetzes sind, wird eben
falls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand ge
währt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis- 8 gelten
sinngemäß,
§ 30 Beiträge der Gemeinden
Der Anspruch auf einen Landesbeitrag gemäß § 29 wird durch Leistungen der Gemeinden, mit denen diese zum Aufwand des Erhalters eines Privatkindergartens (Privathortes) beitragen, nicht berührt.
VI. HAUPTSTÜCK
Aufsicht über öffentliche und private Kindergärten (Horte) § 31 Aufsichtsbehörde
(1)Der Betrieb der Kindergärten (Horte) unter
liegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Die Landesregierung hat neben der pädagogi
schen Aufsicht die Aufsicht auch dahin auszuüben,
daß der Kindergarten(Hort)erhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt.
(s) Die Erhalter von Kindergärten (Horten) sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften des Kindergartens (Hortes) zu gewähren sowie die Beobachtungen des Kindergarten(Hort)-betriebes und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen.
(4) Die Kindergarten (Hort) erhalter haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergarten(Hort)wesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 Pädagogische Aufsicht
(1)Die Landesregierung hat die pädagogische Auf
sicht über die Kindergärten (Horte) durch besondere
Aufsichtsorgane auszuüben.
(2)Den Aufsichtsorganen obliegt insbesondere
a)die regelmäßige Überprüfung des Betriebes der
Kindergärten (Horte) durch Inspektionen;
b)die fachliche Dienstaufsicht über die Leiterinnen
(Leiter) der Kindergärten (Horte) sowie über die
Kindergärtnerinnen (Erzieher);
c)die fachliche Beratung und die Förderung der
Fortbildung des Kindergarten(Hort)personals.
(3)Als Aufsichtsorgan (Abs. 1) darf nur bestellt
werden, wer die Befähigung zur Kindergärtnerin
und zum Erzieher, eine mindestens fünfjährige
Praxis als Kindergärtnerin sowie eine mindestens
zweijährige Praxis als Kindergartenleiterin (Hort
leiter) nachweisen kann. Von diesen Erfordernissen
kann bei Personen, die nachweislich über besondere
wissenschaftliche Kenntnisse und hervorragende
pädagogische Leistungen auf dem Gebiet der Klein
kindererziehung oder der Kinderpsychologie ver
fügen, abgesehen werden.
§ 33 Behebung von Mängeln
(1) Im Rahmen der Aufsicht über die Kindergärten (Horte)
festgestellte Mängel sind dem Kindergarten-
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(Hort)erhalter mit der Aufforderung bekanntzugeben, sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beheben.
(2) Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so hat die Landesregierung, wenn es sich um Privatkindergärten (Privathorte) handelt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 4 vorzugehen bzw. erforderlichenfalls die Stillegung des Kindergartens (Hortes) bis zur Behebung der Mängel zu verfügen. Handelt es sich um öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte), so ist das Erforderliche nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 (des Statutes) über das Aufsichtsrecht zu veranlassen.
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34 Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer eine der ihm nach § 12 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000.- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Tagen, zu bestrafen.
§ 35 Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
' (1) Die Vollziehung des § 35 ist soweit eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, als die Erteilung der baubehördlichen Bewilli-
gung bzw. die nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.
(2) Ist eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) Erhalter eines Kindergartens (Hortes) oder beabsichtigt eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) einen Kindergarten (Hort) zu errichten, so sind die nach diesem Gesetz den Erhalter eines zu errichtenden bzw. eines bestehenden Kindergartens (Hortes) treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 37 Übergangsbestimmungen
(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden Kindergärten (Horte) gelten
als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errich
tet. Erhalter von Kindergärten (Horten), deren Er
richtung noch nicht angezeigt wurde, haben diese
Anzeige binnen vier Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Landesregierung schriftlich
zu erstatten.
(2)Für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) ge
widmet im Sinne des § 16 Abs. 1 sind auch jene Ge
bäude, Räume und sonstigen Kindergarten (Hort)-
liegenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes in Verwendung genommen wurden, soweit
nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden Kindergärten (Horte) gelten die
Bestimmungen des § 14 sinngemäß mit der Maß
gabe, daß der Kindcrgarten(Hort)erhalter verpflich
tet ist, einen diesen Bestimmungen entsprechenden
Zustand so bald als möglich herzustellen.
(3)Können die im § 7 festgesetzten Kinderhöchst-
zahlen aus unbehebbaren personellen oder räum
lichen Gründen nicht eingehalten werden, so kann
der Kindergarten(Hort)erhalter die Höchstzahl im er
forderlichen und sachlich vertretbaren Ausmaß über
schreiten. Der Kindergarten (Hort) erhalter hat jede
Überschreitung der Kinderhöchstzahl und, solange
die Höchstzahl überschritten wird, jede Änderung
der Zahl der in der Gruppe zusammengefaßten Kin
der unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Die Landesregierung hat die Überschreitung der
Kinderhöchstzahl überhaupt bzw. insoweit zu unter
sagen, als die Voraussetzungen für die Überschrei
tung nicht gegeben sind oder die Überschreitung
das erforderliche und sachlich vertretbare Ausmaß
übersteigt.
(4)Der Antrag auf Gewährung des Landesbei
trages für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für das
Kalenderjahr 1973 (§ 29 Abs. 6 erster Satz) ist bis
spätestens 15. März 1973 zu stellen; der erste Teil
betrag des Landesbeitrages für das Kalenderjahr
1973 (§ 29 Abs. 8 erster Satz) ist am 1. Juni 1973
fällig.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht
vom 22. Juni 1872, RGB1. Nr. 108, womit Bestimmun
gen über Kindergärten und damit verwandte Anstal
ten erlassen werden, soweit sie als landesgesetzliche
Vorschrift in Geltung steht, außer Kraft.
(3)Die Bestimmungen des Jugendfürsorgerechtes
über die Gewährung von Erziehungshilfe werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
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