oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von
Pflichtschulen bestimmt sind (O.ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungserfordernissegesetz)
wiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs
prüfung für Sondererzieher; oder
b)die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprü
fung für Sonderschulen.
§ 2
(1)Fachliches Anstellungserfordernis für die Lei
terin eines Kindergartens (Sonderkindergartens)
mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kin
dergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fach
lichen Anstellungserfordernis für Kindergärtnerin
nen (Sonderkindergärtnerinnen) gemäß § 1 der
Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als
Kindergärtnerin (Sonderkindergärtnerin).
(2)Fachliches Anstellungserfordernis für den Lei
ter eines Hortes (Sonderhortes) mit zwei oder meh
reren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kindergarten- und
Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungs
erfordernis für Erzieher an Horten (Sonderhorten)
gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zwei
jährigen Praxis als Erzieher an Horten (Sonder
horten).
§ 3
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§1 und 2) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
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r("F""iW" " "
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 1. Stüdc, Nr. 1, 2, 3 u. 4
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Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
G. für die Bestellung als Leiterin eines Kindergartens
(Sonderkindergartens) oder als Leiter eines Hortes
(Sonderhortes): das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 1.