- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. Jänner 1973 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenver-kehrsgebietes "Hellmonsödt"
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1 Das Gebiet der Gemeinde Hellmonsödt wird aus
dem Fremdenverkehrsgebiet "Urfahr" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet "Hellmonsödt" erklärt.
§ 2
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1
angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene
Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Urfahr" verbleibt dem Fremdenverkehrsverband "Urfahr".
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.