Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Anzahl der Kammerräte
der Ärztekammer für Oberösterreich | Omnilex
LGBL_OB_19730213_10•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Anzahl der Kammerräte
der Ärztekammer für Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Anzahl der Kammerräte
der Ärztekammer für Oberösterreich
LGBL_OB_19730213_10Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Anzahl der Kammerräte
der Ärztekammer für OberösterreichGazette13.02.1973
der o. ö. Landesregierung vom 5. Februar 1973 betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für
Oberösterreich
In Durchführung des § 28 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGB1. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 1969, BGB1. Nr. 229, wird verordnet:
§ 1
Die Zahl der Kammerräte, die die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit fünfundvierzig festgesetzt.
§ 2
Die Zahl der weiteren Kammerräte, die zusammen mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit dreizehn festgesetzt.