Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing | Omnilex
LGBL_OB_19730618_27•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing
LGBL_OB_19730618_27Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EitzingGazette18.06.1973
der o. ö. Landesregierung vom 7. Mai 1973 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eitzing
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr, 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 7. Mai 1973 der Gemeinde Eitzing, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Eitzing:
Von Rot und Schwarz schräggeteilt, auf der Teilungslinie drei silberne Ballen hintereinander.